Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz: Keine Förderungsmittel für die Straßenverbindung vom Drieschweg zum Rolandsecker Weg/B 42

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt entschieden, dass Bad Honnef keine Zuwendungen für die Baumaßnahme vom Drieschweg in Bad Honnef bis zur Kreisstraße K 23 in Rheinbreitbach erhält (Az.: 10 A 10680/14.OVG).

Im Juli 2006 und im Juni 2010 bewilligte das Land Rheinland-Pfalz der Ortsgemeinde Rheinbreitbach für die Baumaßnahme Zuwendungen in Höhe von insgesamt 570.600 Euro nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz. Kurz bevor die Baumaßnahme abgeschlossen und die länderübergreifende Straßenverbindung für den Verkehr freigegeben wurde, nahm das Land Rheinland–Pfalz im Januar 2012 die Bewilligungsbescheide zurück.

Die Stadt Bad Honnef war nach einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Ortsgemeinde Rheinbreitbach und dem Landkreis Neuwied verpflichtet, die Baukosten des Straßenprojektes zu übernehmen. Im Gegenzug hatte sich die Ortsgemeinde Rheinbreitbach verpflichtet, Zuschussmittel zu beantragen und diese im Falle ihrer Auszahlung an Bad Honnef abzutreten. Die Rücknahme der Zuwendungsbescheide kam für beide Kommunen völlig überraschend. Sie wurde vom Land Rheinland-Pfalz damit begründet, dass die Förderfähigkeit der Maßnahme nicht gegeben sei. Gegen diese Rücknahme klagte die Ortsgemeinde Rheinbreitbach und erhielt auch erstinstanzlich Recht. So entschied das Verwaltungsgericht in Koblenz im Jahr 2014, dass die Rücknahme rechtswidrig war und die Zuwendungen zu zahlen seien. Gegen diese Entscheidung ging das Land Rheinland-Pfalz allerdings in Berufung. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied nun, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz aus dem Jahr 2014 aufgehoben und damit die Klage der Ortsgemeinde Rheinbreitbach abgewiesen wird. Zur Begründung führt es aus, dass die zunächst zugesagte Förderung rechtswidrig war, weil Kosten nicht zuwendungsfähig seien, die ein anderer (also die Stadt Bad Honnef) als der Vorhabenträger zu tragen verpflichtet ist. Diese Situation sei hier gegeben, weil die Ortsgemeinde Rheinbreitbach zwar Vorhabenträgerin in Rheinland – Pfalz gewesen sei, die Kostentragungspflicht jedoch die Stadt Bad Honnef treffe. Auch könne sich weder die Ortsgemeinde Rheinbreitbach, noch die Stadt Bad Honnef auf einen Vertrauensschutz berufen, da sie öffentliche Rechtsträger sind. Schließlich leide die Entscheidung auch nicht an Ermessensfehlern. Ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden, wird derzeit geprüft. 

Das bedeutet nach derzeitigem Stand, dass die Stadt Bad Honnef keine Zuwendung mehr zu erwarten hat.

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