Ich habe doch nur mal gerade eben…..

Diese oder ähnliche Aussagen erfährt das Ordnungsamt regelmäßig, wenn es Verkehrsteilnehmer auf ein Fehlverhalten, insbesondere beim Gehwegparken, anspricht.

Lieber wird das KFZ verkehrsbehindernd für Kinder, Rollstuhlfahrer oder Ältere Menschen mit Rollatoren auf dem Gehweg abgestellt, um den Verkehrsfluss nicht zu gefährden. In vorliegendem Fall wurde „nur mal gerade eben“ ein Kind an der Weiterfahrt vor dem Kindergarten in Rheinbreitbach behindert.

Das Halten und Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten, soweit es nicht durch Verkehrszeichen oder durch Parkflächenmarkierungen ausdrücklich erlaubt ist. Das gilt auch auf sehr breiten Gehwegen. Ebenso ist das Abstellen eines Kraftfahrzeugs mit nur zwei Rädern auf dem Gehweg, unabhängig von der Frage, wieviel Platz noch den Fußgängern verbleibt, grundsätzlich verboten.

Das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Unkel wird weiterhin diese Verkehrsverstöße verstärkt sanktionieren. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das unverzüglich Abschleppen eines auf dem Gehweg geparkten KFZ gerechtfertigt ist, sofern Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer etc. diesen nicht mehr nutzen können (VG Neustadt, Urteil vom 30.06.2017, Az. 5 K 902/16.NW).

 

Kontrollen der Anleinpflicht

Bei der Kontrolle der Anleinpflicht am Donnerstag, den 9. Januar 2020 erhärtete sich bei einem festgestellten Anleinverstoß der Verdacht einer möglichen Hundesteuerhinterziehung. Nach erfolgter Personalienfeststellung wurde der Vorgang zur weiteren Prüfung an das Steueramt der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel übergeben.

 

Widersprüche im Bußgeldverfahren

Aus gegebenem Anlass weist die örtliche Ordnungsbehörde darauf hin, dass Widersprüche im Bußgeldverfahren sowohl frist-/, als auch formgerecht bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingehen müssen.

Demnach sind die Widersprüche innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheids schriftlich oder persönlich zur Niederschrift einzureichen. Eine E-Mail kann nicht als zulässiger Einspruch/Widerspruch gewertet werden, da eine E-Mail nicht den Formerfordernissen genügt.

 

Unkel, den 9. Januar 2020

Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Fachbereich 3 / örtliche Ordnungsbehörde

Im Auftrag

Christoph Heck
stv. Fachbereichsleiter Bürgerdienste
Leiter der örtlichen Ordnungsbehörde

 


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