
Amtliche Feuerwehrzufahrt
Bei Feuerwehrzufahrten handelt es sich um Flächen, deren Freihaltung aus
Gründen des Brandschutzes notwendig ist. Haltverbot besteht vor amtlich
gekennzeichneten Zufahrten.
Amtliche Feuerwehrzufahrt
Bei Feuerwehrzufahrten handelt es sich um Flächen, deren Freihaltung aus
Gründen des Brandschutzes notwendig ist. Haltverbot besteht vor amtlich
gekennzeichneten Zufahrten.
Hierzu zählen auch Durchfahrten, z.B. zu Hinterhöfen oder sonstigen Flächen.
Der Güterbrand in Unkel Anfang Februar 2019 hat aufgezeigt, dass die Erreichbarkeit der Zugtrasse für Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatzfall zwingend notwendig ist. Daher wird in der Weinbergstraße von Erpel die Zufahrt zum alten Bahngelände als Feuerwehrausfahrt amtlich ausgewiesen, da diese Durchfahrt die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu einem Teilstück der Bahntrasse in Erpel darstellt. Vor der Schranke gilt Haltverbot, das sofortige Abschleppen ist rechtmäßig (Sächsisches OVG 3. Senat, Az: 3 A 141/08 vom 5.2.2010).
Unkel, den 29. März 2019
Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Fachbereich 3 / örtliche Ordnungsbehörde
Im Auftrag
Christoph Heck
stv. Fachbereichsleiter Bürgerdienste