- Wegen schutzwürdiger Belange nach § 51 Abs. 1
BMG
Liegen demnach Tatsachen vor, die die
Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch
eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche
Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die
Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im
Melderegister einzutragen.
(z.B. häusliche Gewalt oder Stalking nur mit
geeigneten Beweisunterlagen)
- Weitergabe von Daten im Zusammenhang mit Wahlen
und Abstimmungen nach § 50 Abs. 1 BMG
- Bekanntmachung von Alters- und Ehejubiläum nach
§ 50 Abs. 2 BMG
(Das Widerspruchsrecht für die Bekanntgabe
von Alters- und Ehejubiläen kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum
nicht mehr ausgeübt werden)
- Weitergabe von Daten an Adressbuchverlagen nach
§ 50 Abs. 3 BMG
- Datenweitergabe an das Bundesamt für
Wehrverwaltung nach § 36 Abs. 2 BMG
Ein entsprechender Antrag auf Einrichtung einer
Auskunftssperre oder Übermittlungssperre ist bei Ihrer Meldebehörde,
Fachbereich 3 / Bürgerdienste, Zimmer 1.02, Linzer Straße 4, 53572 Unkel zu
stellen
Unkel, 21.01.2020
Verbandsgemeindeverwaltung
Fachbereich 3 – Bürgerdienste-
Karsten Fehr
Bürgermeister