Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat den Normenkontrollantrag der Verbandsgemeinde (VG) Unkel, der die Satzung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge (wkB) der Stadt Unkel überprüfen sollte, für unzulässig erklärt. 

VG-Bürgermeister Karsten Fehr und der Unkeler Stadtbürgermeister Gerhard Hausen bedauern diese Entscheidung, die im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Gerichts stehe. Zwar sind beide Bürgermeister davon überzeugt, dass die Abrechnungseinheiten zutreffend gebildet und die entsprechenden Satzungen rechtmäßig seien. Dennoch hätte nach Auffassung von Fehr und Hausen eine entsprechende Bestätigung des Gerichts für mehr Rechtssicherheit bei den Bürgern gesorgt.

Um bei der Einführung des wkB in der Stadt Unkel und insbesondere bei der Bildung der Abrechnungsgebiete auf „Nummer sicher“ zu gehen, hatte die VG Unkel in enger Absprache mit der Stadt Unkel im Oktober letzten Jahres einen Normenkontrollantrag bei dem OVG Rheinland-Pfalz eingereicht. Hierdurch sollte die Satzung der Stadt Unkel über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen gerichtlich überprüft werden. Ein bisher nicht unübliches Verfahren, welches eine zügige gerichtliche Klärung herbeiführen und den Bürgern den Gang zum Gericht ersparen kann. Soweit ersichtlich, wurde die Zulässigkeit dieser Verfahren bisher noch von keinem Gericht beanstandet. Nun hat das OVG Rheinland-Pfalz seine bisherige Rechtsprechung jedoch ausdrücklich aufgegeben (Urteil vom 10.05.2022, Az.: 6 C 11276/21.OVG) und den entsprechenden Normenkontrollantrag der VG Unkel als unzulässig eingestuft. Die rechtliche Überprüfung z.B. einer Abrechnungseinheit wird nunmehr auf die Bürgermeister, Ortsbürgermeister und die Aufsichtsbehörden verlagert. Bürger können die Satzung natürlich nach wie vor angreifen und vor dem OVG überprüfen lassen. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Bei den in Rheinland-Pfalz verpflichtend eingeführten wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen gibt es regelmäßig Diskussionen um die Abrechnungsgebiete. Es kam in den vergangenen Jahren immer wieder zu Beanstandungen durch die Rechtsprechung, weil Gemeinden ihre Abrechnungsgebiete zu großzügig zusammengefasst hatten, anstatt sie in kleinere Abrechnungseinheiten aufzuteilen. Dementsprechend hatte die Ortsgemeinde Erpel gemeinsam mit der Verbandsgemeinde (VG) Unkel für die Einführung des wkB in der Ortsgemeinde Erpel mit der Ortslage Erpel und dem Ortsteil Orsberg zwei Abrechnungseinheiten gebildet. Diese Aufteilung wurde im letzten Jahr durch das VG Koblenz und das OVG Rheinland-Pfalz beanstandet und stattdessen wurde eine Zusammenfassung des ganzen Ortes durch die Rechtsprechung befohlen – dies war auch nach Einschätzung des Gemeinde- und Städtebundes so noch nie entschieden worden. Auch wenn dort gemutmaßt wurde, dass es sich um einen „Ausrutscher“ handeln könne, so ist diese Rechtsprechung jedoch für die Ortsgemeinde Erpel und die VG Unkel verpflichtend.

 

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