Am 1.November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.

Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt:

Änderung bei der An- bzw. Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

Neu: Einzugsbestätigung des Vermieters bei Anmeldung verpflichtend
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber und Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern ab dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1.November 2015 den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.
Das hierfür zu verwendende Formular können Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1.02, Linzer Straße 4, 53572 Unkel in Empfang nehmen oder auch über den Internetauftritt der Verbandsgemeinde Unkel herunterladen.

Unkel, 19.10.2015

Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Fachbereich 3 /  Einwohnermeldeamt


Karsten Fehr
Verbandsbürgermeister



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