
Am 1.November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz
in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen
und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.
Am 1.November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz
in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen
und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.
Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt:
Änderung bei der An-
bzw. Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An-
und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich
innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich,
wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland
bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der
Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird.
Eine Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der
Meldebehörde erfolgen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch
bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung
zuständig ist.
Neu:
Einzugsbestätigung des Vermieters bei Anmeldung verpflichtend
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des
Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der
Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte
Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber und
Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern ab dem Inkrafttreten des
Bundesmeldegesetzes am 1.November 2015 den Ein- oder Auszug schriftlich
bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der
Meldebehörde vorzulegen.
Das hierfür zu verwendende Formular können Sie bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Unkel, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1.02, Linzer Straße
4, 53572 Unkel in Empfang nehmen oder auch über den Internetauftritt der
Verbandsgemeinde Unkel herunterladen.
Unkel, 19.10.2015
Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Fachbereich 3 / Einwohnermeldeamt
Karsten Fehr
Verbandsbürgermeister