Kosten für Beseitigung von auf Straßen überhängende Pflanzen

Das Verwaltungsgericht Mainz hat am Mittwoch, den 21. Februar 2018 folgende Entscheidung getroffen:

Kommt der Eigentümer eines Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nach, von seinem Anwesen auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernern, so kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden sind (Aktenzeichen: 3 K 363/17.MZ).

 

Parkdruck im ländlichen Raum

Nicht nur in Großstädten nimmt der Parkdruck aufgrund eingeschränkter Parkmöglichkeiten zu. Auch aus allen Ortsgemeinden der VG Unkel werden vereinzelt Beschwerden über fehlenden Parkraum außerhalb der Orts-/ Stadtmitte laut. Vielfach hat dieser Parkdruck seine Ursache darin, dass vorhandene Stellflächen auf Privatgrund unbenutzt bleiben.

Sofern möglich bittet die örtliche Ordnungsbehörde in diesem Zusammenhang alle Verkehrsteilnehmer auf dem eigenen Grundstück / der eigenen Stellfläche zu parken, um die Straße für die Verkehrsteilnehmer freizuhalten, die tatsächlich keine Möglichkeit haben.

 

Unkel, den 9. März 2018

Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Fachbereich 3 / örtliche Ordnungsbehörde

Im Auftrag 

Christoph Heck
Leiter örtliche Ordnungsbehörde


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