
Widersprüche im Bußgeldverfahren
Aus gegebenem Anlass weist die örtliche Ordnungsbehörde darauf hin, dass
Widersprüche im Bußgeldverfahren sowohl frist-/, als auch formgerecht bei der
Verbandsgemeindeverwaltung eingehen müssen.
Widersprüche im Bußgeldverfahren
Aus gegebenem Anlass weist die örtliche Ordnungsbehörde darauf hin, dass
Widersprüche im Bußgeldverfahren sowohl frist-/, als auch formgerecht bei der
Verbandsgemeindeverwaltung eingehen müssen.
Demnach sind die Widersprüche innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheids schriftlich oder persönlich zur Niederschrift einzureichen. Eine E-Mail kann nicht als zulässiger Einspruch/Widerspruch gewertet werden, da eine E-Mail nicht den Formerfordernissen genügt.
Abschleppen von auf dem Gehweg geparkten Fahrzeugen
Entsprechend den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Verwaltungsgericht Neustadt urteilte am 30.06.2017, dass das unverzügliche Abschleppen eines auf dem Gehweg geparkten Fahrzeugs gerechtfertigt ist, sofern Fußgänger, insbesondere Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer, aufgrund eines abgestellten Fahrzeugs den Gehweg nicht nutzen können. (VG Neustadt, Urteil vom 30.06.2017, Az. 5 K 902/16.NW)
In diesem Zusammenhang bittet das Ordnungsamt Gehwege grundsätzlich nicht zum Parken und Halten zu benutzen.
Unkel, den 25. Januar 2019
Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Fachbereich 3 / örtliche Ordnungsbehörde
Im Auftrag
Christoph Heck
stv. Fachbereichsleiter Bürgerdienste