
Gefahrenabwehrverordnung
Tierhaltung in der Verbandsgemeinde Unkel
Gefahrenabwehrverordnung
Tierhaltung in der Verbandsgemeinde Unkel
Die
Verbandsgemeindeverwaltung Unkel weist als zuständige örtliche Ordnungsbehörde
nochmals ausdrücklich auf die Anleinpflicht für Hunde und die Pflicht zur
Beseitigung von Hundekot nach der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde
Unkel vom 21.03.2005 hin.
Jeder sollte zumindest ein wenig Verständnis für seine Mitmenschen aufbringen,
denn mit gegenseitiger Rücksichtnahme lässt es sich doch viel angenehmer und
unbeschwerter leben. Nur eine verantwortungsvolle Hundehaltung trägt dazu bei,
bestehende Vorurteile gegen den besten Freund des Menschen und deren Besitzer*innen
abzubauen.
Leider erreichen die örtliche Ordnungsbehörde immer häufiger Beschwerden, dass
rücksichtslose oder unachtsame Hundebesitzer*innen ihre Hunde unangeleint
ausführen oder sogar unbeaufsichtigt umherlaufen lassen und Gehwege,
Kinderspielplätze sowie Grünanlagen durch die „Hinterlassenschaften“ der Hunde verunreinigt
werden.
Die örtliche Ordnungsbehörde nimmt dies erneut zum Anlass, auf die Vorschriften
der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Unkel hinzuweisen. Zu den
Pflichten eines Hundehalters / Hundeführers zählen insbesondere:
Halter und
Führer von Hunden und auch Pferden müssen dafür sorgen, dass ihre Tiere auf
öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht ihre Notdurft verrichten
und dadurch öffentliche Straßen und Anlagen durch Hundekot oder Pferdeäpfel
verunreinigen. Eine durch die Verrichtung der Notdurft eingetretene
Verunreinigung ist unverzüglich zu beseitigen. Zur Beseitigung
eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher
Weise verpflichtet.
Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen, in öffentlichen Anlagen
sowie auf nach der Straßenverkehrsordnung ( StVO ) gekennzeichneten Fuß- und
Radwegen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Die Hunde sind so an der
Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen andere Personen oder die
Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können. Außerhalb bebauter
Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich
andere Personen nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche
besonders gekennzeichnet sind.
Weitere Hinweise können Sie der Gefahrenabwehrverordnung und unserem Flyer
„Hinweise zum Halten eines Hundes in der Verbandsgemeinde Unkel“ entnehmen,
welchen Sie auf unserer Internetseite www.vgvunkel.de finden.
Verbandsgemeindeverwaltung
Unkel
Fachbereich 4 / örtliche Ordnungsbehörde
Im Auftrag
Andreas Nagel
Leiter örtliche Ordnungsbehörde