Gefahrenabwehrverordnung

Tierhaltung in der Verbandsgemeinde Unkel

Die Verbandsgemeindeverwaltung Unkel weist als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nochmals ausdrücklich auf die Anleinpflicht für Hunde und die Pflicht zur Beseitigung von Hundekot nach der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Unkel vom 21.03.2005 hin.

Jeder sollte zumindest ein wenig Verständnis für seine Mitmenschen aufbringen, denn mit gegenseitiger Rücksichtnahme lässt es sich doch viel angenehmer und unbeschwerter leben. Nur eine verantwortungsvolle Hundehaltung trägt dazu bei, bestehende Vorurteile gegen den besten Freund des Menschen und deren Besitzer*innen abzubauen.

Leider erreichen die örtliche Ordnungsbehörde immer häufiger Beschwerden, dass rücksichtslose oder unachtsame Hundebesitzer*innen ihre Hunde unangeleint ausführen oder sogar unbeaufsichtigt umherlaufen lassen und Gehwege, Kinderspielplätze sowie Grünanlagen durch die „Hinterlassenschaften“ der Hunde verunreinigt werden.
Die örtliche Ordnungsbehörde nimmt dies erneut zum Anlass, auf die Vorschriften der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Unkel hinzuweisen. Zu den Pflichten eines Hundehalters / Hundeführers zählen insbesondere:

  •  die Anmeldepflicht
  • die Anleinpflicht
  • das Verbot von Hunden auf speziellen Plätzen
  • das Entfernen von Hundekot

Halter und Führer von Hunden und auch Pferden müssen dafür sorgen, dass ihre Tiere auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht ihre Notdurft verrichten und dadurch öffentliche Straßen und Anlagen durch Hundekot oder Pferdeäpfel verunreinigen. Eine durch die Verrichtung der Notdurft eingetretene Verunreinigung ist unverzüglich zu beseitigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet.

Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen, in öffentlichen Anlagen sowie auf nach der Straßenverkehrsordnung ( StVO ) gekennzeichneten Fuß- und Radwegen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Die Hunde sind so an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.

Weitere Hinweise können Sie der Gefahrenabwehrverordnung und unserem Flyer „Hinweise zum Halten eines Hundes in der Verbandsgemeinde Unkel“ entnehmen, welchen Sie auf unserer Internetseite www.vgvunkel.de finden.

 

Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Fachbereich 4 / örtliche Ordnungsbehörde

Im Auftrag

 

Andreas Nagel
Leiter örtliche Ordnungsbehörde

 

 

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