
Verkehrszählungen der örtlichen Ordnungshörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Unkel nachlesen.
Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen.
Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) wird auf Einkommen oder Eigentum der Kinder oder Eltern nicht zurückgegriffen, sofern deren Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts unter 100.000,- Euro jährlich liegt.
Anspruch auf Leistung nach dem Grundsicherungsgesetz
Das Grundsicherungsgesetz gilt für Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und
Leistungen der Grundsicherung werden bewilligt, wenn keine anderen Möglichkeiten der Selbsthilfe bestehen.
Vor der Inanspruchnahme von Grundsicherung muss daher das eigene Einkommen (Renten etc.) sowie das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten (oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft) sowie das vorhandene Vermögen bis auf einen kleineren Barbetrag eingesetzt werden.
Zum Einkommen gehören z.B.:
Zum Vermögen gehören z.B.:
Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben
Art und Höhe der Leistungen
Die Leistungen entsprechen der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt ((3. Kapitel SGB XII). Es steht den Anspruchsberechtigten jedoch nicht frei, zwischen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach der Grundsicherung zu wählen, da die Grundsicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen ist. Gewährte Hilfen in besonderen Lebenslagen werden auch weiterhin auf der Basis des SGB XII bewilligt, da die Grundsicherung hierfür keine Leistungen vorsieht.
Bei der Berechnung etwaiger Ansprüche werden folgende Bedarfe zugrunde gelegt:
Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.
Die für Ihren Wohnsitz zuständige
Grundsicherungsgesetz