Mögliche Trauorte
Trauzimmer der Verbandsgemeinde Unkel
Das Trauzimmer der Verbandsgemeinde Unkel empfängt Sie und Ihre Gäste gerne in einer schlicht, modernen Umgebung und hat ein Fassungsvermögen von bis zu 70 Personen (Sitzgelegenheit für etwa 50 Personen und ist für Rollstuhlfahrer geeignet.
Ratssaal der Stadt Unkel
Der Ratssaal des Stadtrathauses Unkel empfängt Sie in festlicher Atmosphäre. Hier können bis zu 60 Personen sowie Rollstuhlfahrer teilnehmen.
Burg Unkel
In einem Herrenhaus aus dem 18. Jahrhundert befindet sich im ersten Stock mit prachtvoller Aussicht über den Rhein bis zur Burgruine Drachenfels, der auch für Konzerte genutzte Rheinsaal. Mit ca. 30 Personen können Sie sich hier in festlicher Atmosphäre das JA-Wort geben. Leider nicht für Rollstuhlfahrer geeignet.
Villa Weingärtner
Einen wunderschönen Trauraum finden Sie in der „Villa
Weingärtner“ in 53572 Unkel, Scheurener Straße 25.
Bei schönem Wetter kann die Zeremonie im idyllischen
Innenhof stattfinden.
Für ca. 35 Personen (Sitzplätze nur für ca. 20 – 30 Personen)
ist Platz und ist geeignet für Rollstuhlfahrer.
Rathaus der Ortsgemeinde Erpel
Auch im Ratssaal des Erpeler Rathauses empfängt Sie eine festliche Atmosphäre und hat ein Fassungsvermögen von bis zu 30 Personen. Leider nicht für Rollstuhlfahrer geeignet.
Neutor in Erpel
In den historischen Gemäuern des Neutors Erpel, welches um 1420 erbaut wurde, können Sie sich im ersten Stock, in rustikaler Atmosphäre, das Ja-Wort geben.
Für ca. 15 Personen (Sitzplätze nur für ca. 10 Personen) ist Platz in diesen alten Gemäuern. Allerdings ist der Zugang in den Eingangsbereich und der Zugang in den ersten Stock nur über eine steile Außentreppe bzw. Holztreppe möglich.
Obere Burg in Rheinbreitbach
In herrschaftlicher Atmosphäre können Sie mit bis zu 30 Personen Ihre Trauung stattfinden lassen. Leider nicht Rollstuhlfahrer geeignet.
Wir bitten zu beachten, dass an allen Trauorten
untersagt ist, Reis, Blumen, Konfetti etc. zu werfen. Bei Nichtbeachtung werden
vom Eigentümer Reinigungskosten erhoben.
Der Verzehr von mitgebrachten Speisen
und Getränken ist untersagt.
Zudem beachten Sie bitte die Trautermine und Gebühren für die verschiedenen Trauorte.
Für Ihre Eheschließung in der Verbandsgemeinde Unkel bieten wir Ihnen folgende Möglichkeiten an:
- Rathaus in Erpel an jedem 3. Freitag im Monat in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr und Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Für die Nutzung dieses Raumes wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben. - Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Unkel. Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Für die Nutzung dieses Raumes wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben. - Obere Burg in Rheinbreitbach an jedem 1. Freitag im Monat in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr und Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
für die Nutzung dieses Raumes wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben. - Trauzimmer im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montags – Freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
- Großer Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montags – Freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
- Burg Unkel
Für die Nutzung dieses Raumes wird ein zusätzliches Nutzungsentgelt in Höhe von 290,00 € inkl. Nutzung des Innenhofes erhoben. - Neutor Erpel von Mai bis September Freitags von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr und Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Für die Nutzung dieses Raumes wird ein zusätzliches Nutzungsentgelt in Höhe von 100,00 € erhoben.
- Villa Weingärtner
freitags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr und samstags in der Zeit von
12.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Das Nutzungsentgelt beträgt 250,00 € inklusive Innenhofnutzung.
- Eheschließung innerhalb der Räumlichkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
a) Bei Eheanmeldung beim Standesamt Unkel und innerhalb der allgemeinen Öffnungszeit 45,00 €
b) Bei Eheanmeldung außerhalb des Standesamt Unkel und innerhalb der allgemeinen Öffnungszeit 45,00 €
c) außerhalb der allgemeinen Öffnungszeit 80,00 € - Eheschließung außerhalb der Räumlichkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel,
a) innerhalb der allgemeinen Öffnungszeit 70,00 €
b) außerhalb der allgemeinen Öffnungszeit 110,00 € - Eheschließung an Samstagen innerhalb der Räumlichkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel 150,00 €
- Eheschließung an Samstagen außerhalb der Räumlichkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel 200,00 €.
Eheanmeldung nach ausländisches Recht 100,00 Euro
Um Wartezeiten zu vermeiden empfehlen wir Ihnen einen Termin mit den Mitarbeiterinnen des Standesamtes zu vereinbaren.
Ihre Ansprechpartnerinnen
⇑ / Eheschließung Vollzug
Leistungsbeschreibung
Für die Begründung einer Ehe ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.
Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden (Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates) kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat der/des Eheschließenden unwirksam, aufhebbar, oder ungültig wäre.
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen durch eine/n Standesbeamtin/Standesbeamten.
Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländerinnen oder Ausländer vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, sofern eine/r der Verlobten Angehörige/r dieses Staates ist.
Teaser
Zwei Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung/Trauung miteinander verheiratet. Die Trauung erfolgt an einem dafür durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschriebenen) Ort.
Verfahrensablauf
Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Die Trauzeugen/-innen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.
Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
Die rechtmäßige Eheschließung setzt die Geschäftsfähigkeit der Eheschließenden voraus, welche durch die/den Standesbeamte/in geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der/ dem Standesbeamte/-in im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Trauzeugen/-innen und dem/der Standesbeamte/-in zu unterschreiben.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Voraussetzungen
- Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung.
- Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
- Die Eheschließenden müssen ehemündig sein.
- Die Eheschließenden müssen geschäftsfähig sein.
- Die Eheschließenden müssen persönlich anwesend sein.
- Der Ehe darf kein Ehehindernis entgegenstehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)
Welche Gebühren fallen an?
- Einzelfallabhängig, kann variieren.
- Die Kosten richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand, dem Ort und dem Zeitpunkt der Eheschließung. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Erfolgt die Eheschließung nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Anmeldung, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Ehevoraussetzungen.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.
Rechtsgrundlage
- Nr. 11 ff. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz ( PStG-VwV)
- § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1310 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 6 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 11 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
- § 28 f. Personenstandsverordnung (PStV)
Anträge / Formulare
Keine