Mögliche Trauorte
Trauzimmer der Verbandsgemeinde Unkel
Das Trauzimmer der Verbandsgemeinde Unkel empfängt Sie und Ihre Gäste gerne in einer schlicht, modernen Umgebung und hat ein Fassungsvermögen von bis zu 70 Personen (Sitzgelegenheit für etwa 50 Personen und ist für Rollstuhlfahrer geeignet.
Ratssaal der Stadt Unkel
Der Ratssaal des Stadtrathauses Unkel empfängt Sie in festlicher Atmosphäre. Hier können bis zu 60 Personen sowie Rollstuhlfahrer teilnehmen.
Burg Unkel
In einem Herrenhaus aus dem 18. Jahrhundert befindet sich im ersten Stock mit prachtvoller Aussicht über den Rhein bis zur Burgruine Drachenfels, der auch für Konzerte genutzte Rheinsaal. Mit ca. 30 Personen können Sie sich hier in festlicher Atmosphäre das JA-Wort geben. Leider nicht für Rollstuhlfahrer geeignet.
Villa Weingärtner
Einen wunderschönen Trauraum finden Sie in der „Villa
Weingärtner“ in 53572 Unkel, Scheurener Straße 25.
Bei schönem Wetter kann die Zeremonie im idyllischen
Innenhof stattfinden.
Für ca. 35 Personen (Sitzplätze nur für ca. 20 – 30 Personen)
ist Platz und ist geeignet für Rollstuhlfahrer.
Rathaus der Ortsgemeinde Erpel
Auch im Ratssaal des Erpeler Rathauses empfängt Sie eine festliche Atmosphäre und hat ein Fassungsvermögen von bis zu 30 Personen. Leider nicht für Rollstuhlfahrer geeignet.
Neutor in Erpel
In den historischen Gemäuern des Neutors Erpel, welches um 1420 erbaut wurde, können Sie sich im ersten Stock, in rustikaler Atmosphäre, das Ja-Wort geben.
Für ca. 15 Personen (Sitzplätze nur für ca. 10 Personen) ist Platz in diesen alten Gemäuern. Allerdings ist der Zugang in den Eingangsbereich und der Zugang in den ersten Stock nur über eine steile Außentreppe bzw. Holztreppe möglich.
Obere Burg in Rheinbreitbach
In herrschaftlicher Atmosphäre können Sie mit bis zu 30 Personen Ihre Trauung stattfinden lassen. Leider nicht Rollstuhlfahrer geeignet.
Wir bitten zu beachten, dass an allen Trauorten
untersagt ist, Reis, Blumen, Konfetti etc. zu werfen. Bei Nichtbeachtung werden
vom Eigentümer Reinigungskosten erhoben.
Der Verzehr von mitgebrachten Speisen
und Getränken ist untersagt.
Zudem beachten Sie bitte die Trautermine und Gebühren für die verschiedenen Trauorte.
Für Ihre Eheschließung in der Verbandsgemeinde Unkel bieten wir Ihnen folgende Möglichkeiten an:
- Rathaus in Erpel an jedem 3. Freitag im Monat in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr und Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Für die Nutzung dieses Raumes wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben. - Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Unkel. Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Für die Nutzung dieses Raumes wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben. - Obere Burg in Rheinbreitbach an jedem 1. Freitag im Monat in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr und Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
für die Nutzung dieses Raumes wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben. - Trauzimmer im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montags – Freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
- Großer Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montags – Freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
- Burg Unkel
Für die Nutzung dieses Raumes wird ein zusätzliches Nutzungsentgelt in Höhe von 290,00 € inkl. Nutzung des Innenhofes erhoben. - Neutor Erpel von Mai bis September Freitags von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr und Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Für die Nutzung dieses Raumes wird ein zusätzliches Nutzungsentgelt in Höhe von 100,00 € erhoben.
- Villa Weingärtner
freitags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr und samstags in der Zeit von
12.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Das Nutzungsentgelt beträgt 250,00 € inklusive Innenhofnutzung.
- Eheschließung innerhalb der Räumlichkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
a) Bei Eheanmeldung beim Standesamt Unkel und innerhalb der allgemeinen Öffnungszeit 45,00 €
b) Bei Eheanmeldung außerhalb des Standesamt Unkel und innerhalb der allgemeinen Öffnungszeit 45,00 €
c) außerhalb der allgemeinen Öffnungszeit 80,00 € - Eheschließung außerhalb der Räumlichkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel,
a) innerhalb der allgemeinen Öffnungszeit 70,00 €
b) außerhalb der allgemeinen Öffnungszeit 110,00 € - Eheschließung an Samstagen innerhalb der Räumlichkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel 150,00 €
- Eheschließung an Samstagen außerhalb der Räumlichkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel 200,00 €.
Eheanmeldung nach ausländisches Recht 100,00 Euro
Um Wartezeiten zu vermeiden empfehlen wir Ihnen einen Termin mit den Mitarbeiterinnen des Standesamtes zu vereinbaren.
Ihre Ansprechpartnerinnen
⇑ / Namenserklärung in der Ehe bei fehlendem inländischem Personenstandseintrag
Leistungsbeschreibung
Eheleute können die eigene Namensführung in der Ehe gestalten.
Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt, in Betracht:
- Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung),
- Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung) und die
- Wiederannahme des Geburtsnamens.
Die entsprechende Erklärung muss höchstpersönlich gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig sein muss; für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 ff. BGB, für Betreute die §§ 119 ff. BGB.
Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung.
Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen, die erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam werden.
Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag, ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich eine/r der Erklärenden ihren/seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalts im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Über die Erklärung zur Namensführung stellt das Standesamt eine Bescheinigung aus.
Teaser
Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten. Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus.
Verfahrensablauf
- Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich durch die miteinander verheirateten Personen beim zuständigen Standesamt.
Erst nach der Prüfung des zugrundeliegenden Sachverhalts durch die Standesbeamtin oder den Standesbeamten mit dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Eheleute gewählt werden
- nach dem Recht eines Staates, dem eine/r der Eheleute angehört, oder
- nach deutschem Recht, wenn eine/r von Ihnen ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
An wen muss ich mich wenden?
- Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder
- das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin
Zuständige Stelle
- Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder
- das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin
Voraussetzungen
- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
- Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem zuständigen Standesamt abgegeben werden.
- Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
- Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass),
- Eheurkunde, oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
- mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)
Welche Gebühren fallen an?
- 24,00 € für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung bei Ehe
- 12,00 € für die Ausstellung einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Bearbeitungsdauer
Einzelfall abhängig
Rechtsgrundlage
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 5 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art 10 Absatz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- lfd. Nr. 16.5.5.1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- lfd. Nr. 16.5.6 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)