Mögliche Trauorte
Trauzimmer der Verbandsgemeinde Unkel
Das Trauzimmer der Verbandsgemeinde Unkel empfängt Sie und Ihre Gäste gerne in einer schlicht, modernen Umgebung und hat ein Fassungsvermögen von bis zu 70 Personen (Sitzgelegenheit für etwa 50 Personen und ist für Rollstuhlfahrer geeignet.
Ratssaal der Stadt Unkel
Der Ratssaal des Stadtrathauses Unkel empfängt Sie in festlicher Atmosphäre. Hier können bis zu 60 Personen sowie Rollstuhlfahrer teilnehmen.
Burg Unkel
In einem Herrenhaus aus dem 18. Jahrhundert befindet sich im ersten Stock mit prachtvoller Aussicht über den Rhein bis zur Burgruine Drachenfels, der auch für Konzerte genutzte Rheinsaal. Mit ca. 30 Personen können Sie sich hier in festlicher Atmosphäre das JA-Wort geben. Leider nicht für Rollstuhlfahrer geeignet.
Villa Weingärtner
Einen wunderschönen Trauraum finden Sie in der „Villa
Weingärtner“ in 53572 Unkel, Scheurener Straße 25.
Bei schönem Wetter kann die Zeremonie im idyllischen
Innenhof stattfinden.
Für ca. 35 Personen (Sitzplätze nur für ca. 20 – 30 Personen)
ist Platz und ist geeignet für Rollstuhlfahrer.
Rathaus der Ortsgemeinde Erpel
Auch im Ratssaal des Erpeler Rathauses empfängt Sie eine festliche Atmosphäre und hat ein Fassungsvermögen von bis zu 30 Personen. Leider nicht für Rollstuhlfahrer geeignet.
Neutor in Erpel
In den historischen Gemäuern des Neutors Erpel, welches um 1420 erbaut wurde, können Sie sich im ersten Stock, in rustikaler Atmosphäre, das Ja-Wort geben.
Für ca. 15 Personen (Sitzplätze nur für ca. 10 Personen) ist Platz in diesen alten Gemäuern. Allerdings ist der Zugang in den Eingangsbereich und der Zugang in den ersten Stock nur über eine steile Außentreppe bzw. Holztreppe möglich.
Obere Burg in Rheinbreitbach
In herrschaftlicher Atmosphäre können Sie mit bis zu 30 Personen Ihre Trauung stattfinden lassen. Leider nicht Rollstuhlfahrer geeignet.
Wir bitten zu beachten, dass an allen Trauorten
untersagt ist, Reis, Blumen, Konfetti etc. zu werfen. Bei Nichtbeachtung werden
vom Eigentümer Reinigungskosten erhoben.
Der Verzehr von mitgebrachten Speisen
und Getränken ist untersagt.
Zudem beachten Sie bitte die Trautermine und Gebühren für die verschiedenen Trauorte.
Für Ihre Eheschließung in der Verbandsgemeinde Unkel bieten wir Ihnen folgende Möglichkeiten an:
- Rathaus in Erpel an jedem 3. Freitag im Monat in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr und Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Für die Nutzung dieses Raumes wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben. - Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Unkel. Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Für die Nutzung dieses Raumes wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben. - Obere Burg in Rheinbreitbach an jedem 1. Freitag im Monat in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr und Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
für die Nutzung dieses Raumes wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben. - Trauzimmer im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montags – Freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
- Großer Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montags – Freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
- Burg Unkel
Für die Nutzung dieses Raumes wird ein zusätzliches Nutzungsentgelt in Höhe von 290,00 € inkl. Nutzung des Innenhofes erhoben. - Neutor Erpel von Mai bis September Freitags von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr und Samstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Für die Nutzung dieses Raumes wird ein zusätzliches Nutzungsentgelt in Höhe von 100,00 € erhoben.
- Villa Weingärtner
freitags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr und samstags in der Zeit von
12.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Das Nutzungsentgelt beträgt 250,00 € inklusive Innenhofnutzung.
- Eheschließung innerhalb der Räumlichkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
a) Bei Eheanmeldung beim Standesamt Unkel und innerhalb der allgemeinen Öffnungszeit 45,00 €
b) Bei Eheanmeldung außerhalb des Standesamt Unkel und innerhalb der allgemeinen Öffnungszeit 45,00 €
c) außerhalb der allgemeinen Öffnungszeit 80,00 € - Eheschließung außerhalb der Räumlichkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel,
a) innerhalb der allgemeinen Öffnungszeit 70,00 €
b) außerhalb der allgemeinen Öffnungszeit 110,00 € - Eheschließung an Samstagen innerhalb der Räumlichkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel 150,00 €
- Eheschließung an Samstagen außerhalb der Räumlichkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel 200,00 €.
Eheanmeldung nach ausländisches Recht 100,00 Euro
Um Wartezeiten zu vermeiden empfehlen wir Ihnen einen Termin mit den Mitarbeiterinnen des Standesamtes zu vereinbaren.
Ihre Ansprechpartnerinnen
⇑ / Vorname ändern
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Ihren Vornamen ändern lassen möchten, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Namensänderung rechtfertigt. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als
- das öffentliche Interesse oder
- ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung Ihres Namens.
Wichtige Gründe sind zum Beispiel:
- religiöse Motive,
- wenn der Name Auslöser ist für psychische Probleme (zum Beispiel durch Assoziationen)
- wenn Verwechslungsgefahr besteht,
- wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt und umständlich auszusprechen oder kompliziert zu schreiben ist oder
- nach einer Geschlechtsumwandlung.
Weiterhin muss Ihr Name deutschem Recht unterliegen. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Geflüchtete und Staatenlose.
Eine Namensänderung kommt nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt, beispielsweise bei Namen fremdsprachigen Ursprungs. Eine Namensänderung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Sie eine Identifizierung durch Gläubiger erschweren möchten.
Bei Kindern über 1 Jahr und jünger als 16 Jahren können Sie den Vornamen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes ändern.
Teaser
Sie können Ihren Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen ändern lassen.
Verfahrensablauf
Die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie schriftlich beantragen.
- Erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde das Antragsformular oder laden Sie dieses herunter und füllen Sie es vollständig aus. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
- Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
- Ihre zuständige Stelle erhebt einen Gebührenvorschuss und führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
- Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
- die Meldebehörde,
- das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
- das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt, beispielsweise der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern, erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- Die andere beteiligte Person akzeptiert die Namensänderung oder
- die Widerspruchsbehörde oder die Gerichte bestätigen die Namensänderung.
An wen muss ich mich wenden?
Namensänderungsbehörde des Wohnortes, meist Bürger- oder Standesamt sowie Rechtsamt.
Zuständige Stelle
Namensänderungsbehörde des Wohnortes, meist Bürger- oder Standesamt sowie Rechtsamt.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Es liegt ein wichtiger oder schwerwiegender Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
- Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
- bei Staatenlosen: Reiseausweis oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei heimatlosen Ausländern oder Asylberechtigten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei ausländischen Geflüchteten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
Für weitere Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Je nach Verwaltungsaufwand und Bundesland unterschiedlich.
Hinweis: Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen. Bei Ablehnung des Antrags entsteht eine Gebühr in Höhe von 10 bis 50 Prozent der Verwaltungsgebühr.
Bearbeitungsdauer
etwa 6 Monate
Frist: 6 Monate
Rechtsgrundlage
- § 11 Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Anträge / Formulare
Formulare: Antrag auf Namensänderung (je nach zuständiger Stelle zum Download auf deren Internetseite oder auf Anfrage erhältlich)
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
Fragen Sie zunächst telefonisch bei Ihrer Behörde nach, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.