Die Waldfläche in der Verbandsgemeinde Unkel beträgt insgesamt 14,43 km² (Gesamtfläche 26,53 km²).
Davon entfalle auf die
Stadt Unkel | 4,46 km² (Gesamtfläche 8,16 km²) |
Ortsgemeinde Bruchhausen | 0,72 km² (Gesamtfläche 2,58 km²) |
Ortsgemeinde Rheinbreitbach | 3,72 km² (Gesamtfläche 6,58 km²) |
Ortsgemeinde Erpel | 5,53 km² (Gesamtfläche 9,21 km²) |
Als Erholungs- und Freizeitraum ist der Wald für unsere Gesellschaft von hohem Nutzen.
Die
Stadt Unkel sowie die Orstgemeinden Bruchhausen, Erpel und
Rheinbreitbach bilden mit den Kommunen der Verbandsgemeinde Linz am
Rhein den
Zweckverband Linz-Unkel zur Waldbewirtschaftung
Aufgabe
dieses Verbandes ist es die gemeinsame Bewirtschaftung der
Forstbetriebe der Verbandsmitglieder zu fördern. Auf diesem Weg soll die
Zukunftsfähigkeit der Forstbetriebe verbessert und die Wahrnemung
forstpolitischer Belange gestärkt werden. Ziel ist es standortgerechte,
vitale und an den Klimawandel anpassungsfähige Wälder mit überwiegend
heimischen Baumarten durch eine nachhaltige Bewirtschaftung zu erhalten
und weiter zu entwickeln. Nachhaltigkeit bedeutet, dass alle Erzeugnisse
und Leistungen des Waldes wie zum Beispiel Holz jetzt und zukünftig von
unseren Kindern in gleicher Menge und Qualität genutzt werden können
und sie sich ebenfalls tagtäglich an der Schönheit des Waldes erfreuen.
Zuständiges Forstamt:
Forstamt Dierdorf
Hanalle 5
56269 Dierdorf
Telefon 02689 97269-0
Fax 02689 97269-29
E-Mail
Internet www.wald-rlp.de/index-php?id=6958
weitere Informationen:
Ihr Ansprechpartner
⇑ / Grundsteuer festsetzen
Leistungsbeschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt), die an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes als Steuergegenstand anknüpft. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist, soweit keine Steuerbefreiung greift, der im Inland liegende Grundbesitz.
Steuergegenstand ist der Grundbesitz und zwar
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
- Grundstücke (Grundsteuer B) einschließlich der jeweiligen Betriebsgrundstücke.
Allgemeiner Hinweis: Im sogenannten Interimszeitraum von 01.01.2022 bis einschließlich 31.12.2024 werden sowohl Einheitswerte nach bisherigem Recht als auch Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgesetzten Grundsteuermessbeträge entfalten ihre steuerliche Wirkung ab dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr (Hauptveranlagung 2025). Die auf Basis der Einheitswerte festgesetzten Grundsteuermessbeträge gelten noch bis zum Ende des Jahres 2024.
Teaser
Hier erhalten Sie grundlegende Informationen zur Grundsteuer.
Verfahrensablauf
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
Die Feststellung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuerwerts (Stufe 1) und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Stufe 2) erfolgen durch das örtlich zuständige Finanzamt.
Die Festsetzung der Grundsteuer (Stufe 3) erfolgt durch die Gemeinde. Die Gemeinde wendet auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag den von ihr festgelegten Hebesatz für die Grundsteuer A bzw. die Grundsteuer B an und bestimmt so die zu entrichtende Grundsteuer.
Mit Wirkung (frühestens) ab dem 01.01.2025 kann die Gemeinde auf unbebaute, aber baureife Grundstücke für Zwecke der Baulandmobilisierung einen Sonderhebesatz (sog. Grundsteuer C) festsetzen.
An wen muss ich mich wenden?
Für Fragen zum Grundsteuerbescheid wenden Sie sich an die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist.
Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, zum Einheitswert oder zum Grundsteuerwert wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.