Info-Stand des Aktionsbündnisses am 01.12.2023 in Unkel

Die Zahl der Delikte im Bereich Häuslicher Gewalttaten steigt weiter an! Allein 157.550 Fälle von Gewalt in Partnerschaften im Jahr 2022, davon waren mehr als 80 % der Opfer Frauen - das ist ein Zuwachs von über 9 % im Vergleich zum Vorjahr. Und das sind nur die Delikte, die polizeilich registriert wurden. Das aktuelle „Lagebild Häusliche Gewalt“ des Bundeskriminalamtes (BKA), welches diese und weitere Daten und Statistiken für das Berichtsjahr 2022 enthält, bildet die Fortschreibung der bisherigen jährlichen Auswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) Partnerschaftsgewalt. Somit werden fortan ab 2022 neben den Gewaltdelikten zwischen (Ex-)Lebenspartnern auch Delikte innerfamiliärer Gewalt, bei der Opfer und Täter in einer verwandtschaftlichen Beziehung zueinander stehen, erfasst. Basierend auf differenzierten Datenerhebungen zeichnet das Lagebild eine erschreckende Entwicklung der verschiedenen Facetten Häuslicher Gewalt.

Zudem zeigt die in 2023 veröffentliche Umfrage der Kinderhilfsorganisation PLAN international „Spannungsfeld Männlichkeit“, dass gerade viele junge Männer Gewalt gegen Frauen als probates und angemessenes Mittel der Machtdemonstration insbesondere in Partnerschaften ansehen. Demnach scheint in Deutschland ein erheblicher Anteil an Männern im Alter zwischen 18 und 35 Jahren immer noch dem traditionellen Rollenverständnis mit starren, meist frauenfeindlichen Geschlechterbildern verhaftet zu sein, in dem der Mann den bestimmenden Part der Beziehung innehat. Aber gerade dieses (Vor-)Bild der dominanten Männlichkeit fördert die Zunahme von Antifeminismus, Sexismus und geschlechtsbezogener Gewalt.

Angesichts dieser ernüchternden Zahlen im Bereich der Häuslichen Gewalt aber auch im Hinblick auf die besorgniserregende Entwicklung in Bereich der digitalen Gewalt, die sich allgemein gegen Frauen richtet, wie z.B. frauenverachtende Hate Speech in den sozialen Medien u.a. durch misogyne Internet-Subkulturen im Netz wie die sog. „Incels“ (Involuntary celibates) steht für die Gleichstellungsbeauftragten von Stadt und Kreis Neuwied fest, dass hier dringender Handlungsbedarf besteht. „Wir müssen uns gegen Gewalt engagieren und der Gesellschaft deutlich machen, dass Gewalt an Frauen inakzeptabel und nicht zu entschuldigen ist!“, so Astrid Thol, ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte der Verbandsgemeinden Linz und Unkel.

Der 25. November ist der Internationale Gedenk-Tag gegen Gewalt an Frauen. Auch in diesem Jahr organisiert die Gleichstellungsbeauftragte wieder gemeinsam mit den Mitgliedern des Bündnisses gegen Gewalt und flankierenden Partnergruppierungen einen Aktionsstand:

Freitag, 01.12.2023 zwischen 13.00 und 15.00 Uhr in Unkel am Vorteil Center

Hilfe und Unterstützung für Betroffene:
Bundesweites Hilfetelefon unter 116 016.
Interventionsstelle für Frauen, Telefon 02631 987 552
Kinder- Interventionsstelle, Telefon 0176 849 859 44
(Für von der Gewalt an ihren Müttern (mit-)betroffene Kinder)

 

Weitere Infos zum Infostand erhalten Sie bei:

Astrid Thol, Gleichstellungsbeauftragte der Verbandsgemeinden Linz und Unkel,
Telefon 02631 802-608, EMail 

/ Ausschreibungen und öffentliche Aufträge / Informationen zur öffentlichen Vergabe / Öffentliche Vergabe - an freihändiger Vergabe oder Verhandlungsverfahren teilnehmen

Leistungsbeschreibung

Bei der Freihändigen Vergabe (national) fordert der öffentliche Auftraggeber (Vergabestelle) ausgewählte Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf. Das gilt auch für das Verhandlungsverfahren (EU-weit). Dieses ist durchzuführen, wenn das Auftragsvolumen den Schwellenwert überschreitet. Die aufgeforderten Unternehmen

  • bieten eine der Ausschreibung entsprechende Leistung an,
  • sind dem öffentlichen Auftraggeber bereits im Vorfeld bekannt und
  • stehen mit diesem regelmäßig in Verbindung.

Hinweis: Der Wettbewerb ist sehr stark eingeschränkt. Die sonst üblichen Formvorschriften müssen hier nicht beachtet werden.

Um den Bewerberkreis zu erkunden, kann die Vergabestelle im Vorfeld einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb durchführen. Beim Verhandlungsverfahren (EU-weit) ist die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs vorgeschrieben.

Durch den Teilnahmewettbewerb wird die geplante Auftragsvergabe öffentlich bekannt gegeben. Alle interessierten Unternehmen können Anträge auf Teilnahme stellen. Die Vergabestelle wählt die Bewerbungen aus und fordert gezielt zur Abgabe eines Gebots auf. Dabei beachtet sie allgemeine Vergabegrundsätze.

Der öffentliche Teilnahmewettbewerb wird in speziellen Ausschreibungsmedien ausgeschrieben.

Hinweis: Ausschreibungen des Landes werden auf dem Vergabemarktplatz veröffentlicht; EU-Ausschreibungen werden in jedem Fall im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Verfahrensablauf

Die Freihändige Vergabe unterscheidet sich von der Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibung (europaweit: offenes und nicht offenes Verfahren). Preisverhandlungen mit dem bietenden Unternehmen sind zulässig. Es gibt kein förmliches Verfahren.

Die Vergabestelle darf nur Unternehmen auffordern, die über die erforderliche

  • Fachkunde,
  • Leistungsfähigkeit und
  • Zuverlässigkeit

verfügen. Sie kann die erforderlichen Eignungsnachweise verlangen.

Ist eine Rücksendung auch elektronisch möglich, müssen Sie die Unterlagen mit einer elektronischen Signatur versehen und die Daten verschlüsselt übermitteln.

Hinweis: Die Vergabestelle muss eine ausreichende Angebotsfrist einräumen.

Sie prüft ordnungs- und fristgemäß eingegangene Angebote nach folgenden Kriterien:

  • Vollständigkeit
  • fachliche Richtigkeit und
  • rechnerische Richtigkeit

Danach informiert sie nicht berücksichtigte Bieter und macht die Vergabe öffentlich bekannt.

Die Freihändige Vergabe unterscheidet sich von der Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibung (europaweit: offenes und nicht offenes Verfahren). Preisverhandlungen mit dem bietenden Unternehmen sind zulässig. Es gibt kein förmliches Verfahren.

Wird kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt, fordert der öffentliche Auftraggeber Sie formlos zur Abgabe eines Angebots auf. Die Vergabestelle darf nur Unternehmen auffordern, die über die erforderliche

  • Fachkunde,
  • Leistungsfähigkeit und
  • Zuverlässigkeit

verfügen. Sie kann die erforderlichen Eignungsnachweise verlangen. Die Unternehmen geben das Angebot ebenfalls formlos ab. Die Vergabestelle prüft die Angebote und erteilt den Zuschlag. Dies ist ebenfalls formlos möglich.

Bei öffentlichen Teilnahmewettbewerben können Sie bei der Vergabestelle einen Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb stellen. Wenn die Vergabestelle Sie auswählt, fordert sie Sie auf, ein Angebot abzugeben. Sie übermittelt Ihnen dazu die entsprechenden Ausschreibungsunterlagen.

Die ausgefüllten Ausschreibungsunterlagen senden Sie unterschrieben an die Vergabestelle. Ist eine Rücksendung auch elektronisch möglich, müssen Sie die Unterlagen mit einer elektronischen Signatur versehen und die Daten verschlüsselt übermitteln.

Hinweis: Die Vergabestelle muss eine ausreichende Angebotsfrist einräumen.

Die Vergabestelle darf die Angebote erst nach Ablauf der Frist öffnen. Sie prüft ordnungs- und fristgemäß eingegangene Angebote nach folgenden Kriterien:

  • Vollständigkeit
  • fachliche Richtigkeit und
  • rechnerische Richtigkeit

Die Vergabestelle teilt den Zuschlag für gewöhnlich schriftlich mit. Er gilt gleichzeitig als Vertragsabschluss. Danach informiert sie nicht berücksichtigte Bieter und macht die Vergabe öffentlich bekannt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Vergabestelle.

Voraussetzungen

Die Freihändige Vergabe ist nur in wenigen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Das gleiche gilt für das EU-weite Verhandlungsverfahren, wenn das Auftragsvolumen den Schwellenwert überschreitet. Die Zulässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn

  • bei Bauleistungen eine Wertgrenze von 10.000 Euro nicht überschritten wird,
  • bereits eine größere Leistung vergeben ist, eine kleinere dieser nachfolgt und beide sich nicht ohne Nachteil voneinander trennen lassen,
  • nur ein bestimmter Unternehmer die Leistung aufgrund besonderer Anforderungen (z.B. Patentschutz, besondere Erfahrungen oder Geräte) erbringen kann,
  • die Art und der Umfang der Leistung vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann,
  • eine erneute Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,
  • eine Leistung besonders dringlich ist,
  • eine Leistung Geheimhaltungsvorschriften unterworfen ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen, Muster oder Proben Sie bei der Abgabe Ihres Angebots benötigen, erfahren Sie bei der Vergabestelle.

Welche Gebühren fallen an?

Die Vergabestelle erstattet keine Kosten für die Bearbeitung des Angebots. Verlangt diese jedoch die Ausarbeitung z.B. von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, muss sie allen Teilnehmenden einheitlich eine angemessene Kostenerstattung gewähren.

Bearbeitungsdauer

Die Vergabestelle muss im Vergabeverfahren Zuschlag- und Bindefristen beachten. Sie bemisst die Zuschlagsfrist so kurz wie möglich. Bei EU-weiten Verfahren darf der Zuschlag erst nach Ablauf der Informationsfrist nach § 101a GWB erfolgen.

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