Ehrenamtskarte

Die neue Ehrenamtskarte ist ein modernes und attraktives Instrument zur Würdigung des bürgerschaftlichen Engagements von Bürgerinnen und Bürgern.

Bisher wurden 45 Ehrenamtskarten
in der Verbandsgemeinde Unkel ausgehändigt

Die Ehrenamtskarte ist eine Weiterentwicklung und Gestaltung einer Kultur der Anerkennung. Landesweit können mit der Ehrenamtskarte alle Vergünstigungen, die die beteiligten Kommunen und das Land Rheinland-Pfalz bereitstellen, genutzt werden.

Die sogenannte Ehrenamtskarte ist ein Zeichen des Dankes, der Anerkennung und der Wertschätzung für besonders intensives ehrenamtliches und freiwilliges Engagement für die Gesellschaft. Sie ist eine Verbindung von Anerkennung und Wertschätzung mit geldwerten Vergünstigungen.

Es gibt verschiedene Arten von Vergünstigungen wie ermäßigte Eintrittspreise in z.B. Museen, Bäder oder Theatern, Ermäßigung auf Waren und Dienstleistungen und Einladungen zu besonderen Veranstaltungen.
In der Verbandsgemeinde Unkel werden zwei Vergünstigungen bereit gestellt. Der Eintrittspreis des Willy-Brandt-Forums ist für Ehrenamtskartenbesitzer billiger und Sie werden zu einem Ehrenamtsfrühstück mit Fair-Trade-Produkten eingeladen.

Voraussetzungen für eine Ehrenamtskarte sind:

  • mindestens 16 Jahre alt
  • ehrenamtliche Engagement durchschnittlich mindestens 5 Stunden pro Woche bzw. 250 Stunden im Jahr
  • keine pauschale finanzielle Entschädigung dafür. Erstattung tatsächlich angefallener Kosten für Telefon, Büromaterial, Fahrten usw. zählen nicht zu den pauschalen Entschädigungen

Um eine Ehrenamtskarte beantragen zu können müssen Sie als erstes den Antragsvorduck ausfüllen. Diesen Antragsvordruck finden Sie auf der Homepage der Verbandsgemeinde oder in der Zentrale im Rathaus.
Als zweites muss die ehrenamtliche Tätigkeit sowie der zeitliche Umfang durch den Verein oder die Organisation bestätigt werden. Bei freien Initiativen ohne entsprechende Gremien muss die Bestätigung durch die Kommunen oder andere Personen stattfinden. Der letzte Schritt ist die Übersendung des Antrags an die Verbandsgemeindeverwaltung. Bei der Verarbeitung werden die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen selbstverständlich eingehalten.
In der Regel soll die Ehrenamtskarte in der Kommune beantragt werden, in der der überwiegende Teil des ehrenamtlichen Engagements erbracht wird. Die Leitidee ist, dass die Karte generell eine Würdigung zum Wohle der Gemeinschaft ist - unabhängig vom Wohnort oder Ort des Engagements.

Alle Formen von freiwilligen, nicht auf materiellen Gewinn ausgerichteten gemeinwohlorientierten und im öffentlichen Raum angesiedelten Tätigkeiten werden als ehrenamtliche Tätigkeiten berücksichtigt.
Es gibt aber auch einen Ausschluss der Berücksichtigungen ehrenamtlicher Tätigkeiten. Dieser kommt vor wenn die Tätigkeit bei bloßer Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation und bei Bereitschaftszeiten stattfindet.

Die Träger der ehrenamtlichen Tätigkeiten sind Vereine, Verbände, Kirchen, Stiftungen, Initiativen, Freiwilligendienste, Selbsthilfegruppen u.a. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten können auch bei unterschiedlichen Trägern oder verteilt auf einzelne intensive Einsätze mit insgesamt 250 Stunden pro Jahr geleistet werden. Für jeden Träger ist ein eigenes Antragsformular auszufüllen.

Die Gültigkeitsdauer beträgt 2 Jahre. Danach kann die Ehrenamtskarte erneut beantragt werden.

Weitere Informationen und die Antragsformulare finden Sie unter
http://www.wir-tun-was.de/Ehrenamtskarte.642.0.html

Ehrenamtsfrühstück 2016

Bürgermeister Karsten Fehr händigt weitere Ehrenamtskarten aus und würdigt das sehr große ehrenamtliche Engagement in der Verbandsgemeinde Unkel


Bürgermeister Karsten Fehr würdigt ehrenamtliches Engagement

Aushändigung von vier Ehrenamtskarten im Christinenstift Unkel


Bürgermeister Karsten Fehr überreicht die ersten Ehrenamtskarten


Bürgermeister Karsten Fehr würdigte bei der Übergabe das besondere Engagement der ehrenamtlich Tätigen in der Verbandsgemeinde Unkel.


Startschuss für landesweite Ehrenamtskarte

Als zehnte Kommune hat die Verbandsgemeinde Unkel die landesweite Ehrenamtskarte eingeführt

Ihre Ansprechpartnerin

/ Gefährliche Hunde

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Als gefährliche Hunde gelten in Rheinland-Pfalz folgende Rassen, die in § 1 Abs. 2 des Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22.Dezember 2004 abschließend aufgeführt sind.

Hunde der Rassen

  • Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen

sind gemäß § 1 Abs. 2 des o.g. Gesetzes gefährliche Hunde im Sinne des Abs. 1.

Darüber hinaus gelten als gefährliche Hunde:

  • Hunde die sich als bissig erwiesen haben,
  • Hunde, die durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
  • Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
  • Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Erlaubnis

Für die Haltung der unter dem Begriff "Gefährliche Hunde" aufgelisteten Hunderassen ist eine Erlaubnis erforderlich. Für diese gefährlichen Hunde muss ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des gefährlichen Hundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Voraussetzungen für die Haltung

Es muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes bestehen,

  • die antragstellende Person muss die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • Es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt
  • eine Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 muss nachgewiesen werden.

Maulkorb- und Anleinpflicht

Gefährliche Hunde sind gemäß des o.g. Gesetzes außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen anzuleinen, haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen und dürfen nur von Personen geführt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben.. Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Sachkundenachweis

Nähere Informationen zum erforderlichen Sachkundenachweis können unter der Internetadresse www.landestieraerztekammer-rheinland-pfalz.de nachgelesen werden.

Ordnungswidrigkeiten

Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Bestimmungen des Landesgesetz über gefährliche Hunde, kann ein Bußgeld bis 10.000.- Euro verhängt werden (§ 10 LHundG).

Hundesteuer

Zur Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an das jeweilige Steueramt der für Sie zuständigen kommunalen Verwaltung.

Rechtsgrundlagen

Nähere Informationen ergeben sich aus dem Landesgesetz über gefährliche Hunde sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift.

Informationen

Auskünfte erteilt jedes Ordnungsamt in Rheinland-Pfalz sowie die Kreisverwaltungen und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Landesordnungsbehörde.

Weitergehende Informationen zur Anmeldung von Hunden finden Sie hier

An wen muss ich mich wenden?
  • kreisfreien Stadt
  • großen kreisangehörigen Stadt
  • Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde

In welcher der gefährliche Hund vorwiegend gehalten wird, zuständig.

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