Ehrenamtskarte

Die neue Ehrenamtskarte ist ein modernes und attraktives Instrument zur Würdigung des bürgerschaftlichen Engagements von Bürgerinnen und Bürgern.

Bisher wurden 45 Ehrenamtskarten
in der Verbandsgemeinde Unkel ausgehändigt

Die Ehrenamtskarte ist eine Weiterentwicklung und Gestaltung einer Kultur der Anerkennung. Landesweit können mit der Ehrenamtskarte alle Vergünstigungen, die die beteiligten Kommunen und das Land Rheinland-Pfalz bereitstellen, genutzt werden.

Die sogenannte Ehrenamtskarte ist ein Zeichen des Dankes, der Anerkennung und der Wertschätzung für besonders intensives ehrenamtliches und freiwilliges Engagement für die Gesellschaft. Sie ist eine Verbindung von Anerkennung und Wertschätzung mit geldwerten Vergünstigungen.

Es gibt verschiedene Arten von Vergünstigungen wie ermäßigte Eintrittspreise in z.B. Museen, Bäder oder Theatern, Ermäßigung auf Waren und Dienstleistungen und Einladungen zu besonderen Veranstaltungen.
In der Verbandsgemeinde Unkel werden zwei Vergünstigungen bereit gestellt. Der Eintrittspreis des Willy-Brandt-Forums ist für Ehrenamtskartenbesitzer billiger und Sie werden zu einem Ehrenamtsfrühstück mit Fair-Trade-Produkten eingeladen.

Voraussetzungen für eine Ehrenamtskarte sind:

  • mindestens 16 Jahre alt
  • ehrenamtliche Engagement durchschnittlich mindestens 5 Stunden pro Woche bzw. 250 Stunden im Jahr
  • keine pauschale finanzielle Entschädigung dafür. Erstattung tatsächlich angefallener Kosten für Telefon, Büromaterial, Fahrten usw. zählen nicht zu den pauschalen Entschädigungen

Um eine Ehrenamtskarte beantragen zu können müssen Sie als erstes den Antragsvorduck ausfüllen. Diesen Antragsvordruck finden Sie auf der Homepage der Verbandsgemeinde oder in der Zentrale im Rathaus.
Als zweites muss die ehrenamtliche Tätigkeit sowie der zeitliche Umfang durch den Verein oder die Organisation bestätigt werden. Bei freien Initiativen ohne entsprechende Gremien muss die Bestätigung durch die Kommunen oder andere Personen stattfinden. Der letzte Schritt ist die Übersendung des Antrags an die Verbandsgemeindeverwaltung. Bei der Verarbeitung werden die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen selbstverständlich eingehalten.
In der Regel soll die Ehrenamtskarte in der Kommune beantragt werden, in der der überwiegende Teil des ehrenamtlichen Engagements erbracht wird. Die Leitidee ist, dass die Karte generell eine Würdigung zum Wohle der Gemeinschaft ist - unabhängig vom Wohnort oder Ort des Engagements.

Alle Formen von freiwilligen, nicht auf materiellen Gewinn ausgerichteten gemeinwohlorientierten und im öffentlichen Raum angesiedelten Tätigkeiten werden als ehrenamtliche Tätigkeiten berücksichtigt.
Es gibt aber auch einen Ausschluss der Berücksichtigungen ehrenamtlicher Tätigkeiten. Dieser kommt vor wenn die Tätigkeit bei bloßer Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation und bei Bereitschaftszeiten stattfindet.

Die Träger der ehrenamtlichen Tätigkeiten sind Vereine, Verbände, Kirchen, Stiftungen, Initiativen, Freiwilligendienste, Selbsthilfegruppen u.a. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten können auch bei unterschiedlichen Trägern oder verteilt auf einzelne intensive Einsätze mit insgesamt 250 Stunden pro Jahr geleistet werden. Für jeden Träger ist ein eigenes Antragsformular auszufüllen.

Die Gültigkeitsdauer beträgt 2 Jahre. Danach kann die Ehrenamtskarte erneut beantragt werden.

Weitere Informationen und die Antragsformulare finden Sie unter
http://www.wir-tun-was.de/Ehrenamtskarte.642.0.html

Ehrenamtsfrühstück 2016

Bürgermeister Karsten Fehr händigt weitere Ehrenamtskarten aus und würdigt das sehr große ehrenamtliche Engagement in der Verbandsgemeinde Unkel


Bürgermeister Karsten Fehr würdigt ehrenamtliches Engagement

Aushändigung von vier Ehrenamtskarten im Christinenstift Unkel


Bürgermeister Karsten Fehr überreicht die ersten Ehrenamtskarten


Bürgermeister Karsten Fehr würdigte bei der Übergabe das besondere Engagement der ehrenamtlich Tätigen in der Verbandsgemeinde Unkel.


Startschuss für landesweite Ehrenamtskarte

Als zehnte Kommune hat die Verbandsgemeinde Unkel die landesweite Ehrenamtskarte eingeführt

Ihre Ansprechpartnerin

/ Berufsausübungsgesellschaft anerkennen

Leistungsbeschreibung

Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen. Um eine Berufsausübungsgesellschaft  zu gründen, benötigt die Gesellschaft die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft  durch die zuständige Steuerberaterkammer.

Teaser

Sie wollen eine  Berufsausübungsgesellschaften gründen? Informieren Sie sich hier, was Sie beachten müssen.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft  beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Steuerberaterkammer, die über den Anerkennungsantrag entscheidet.

  • Füllen Sie dazu das entsprechende Antragsformular aus und reichen es mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der zuständigen Steuerberaterkammer ein.
  • Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.

Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft  vor, stellt die zuständige Steuerberaterkammer der Gesellschaft eine Urkunde aus und übersendet diese per Post an den Antragsteller.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Sofern die  Berufsausübungsgesellschaft  ihren Sitz in Rheinland-Pfalz begründet, müssen Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz wenden.

Voraussetzungen

Die Gesellschaft muss die zum Zeitpunkt der Anerkennung geltenden Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen:

  • die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane müssen die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,
  • die Berufsausübungsgesellschaft darf sich nicht in Vermögensverfall befindet und
  • der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung muss nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftlicher Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft.
  • Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.
  • Nachweis über die Zahlung der für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zu zahlenden Gebühr.
  • Vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
  • Nur bei Bedarf: Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für besonders befähigte Personen gemäß dem Steuerberatungsgesetz und entsprechender Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Ausnahmegenehmigung.
  • Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen, die die Gesellschaft verantwortlich führen, sowie Name, Beruf und berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung berechtigten Personen.
  • Schriftliche Bestätigung der Gesellschafter, dass sie die Anteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten halten.
  • Beglaubigte Abschrift oder amtlicher Ausdruck der Eintragung der Gesellschaft in das Handels- bzw. Partnerschaftsregister

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die Klage vor dem Finanzgericht möglich.

Anträge / Formulare

  • Schriftlicher Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft , erhältlich bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
  • Nur bei Bedarf: Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für besonders befähigte Personen gemäß dem Steuerberatergesetz.

Was sollte ich noch wissen?

Vor Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuerberaterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Kurztext

Um als Steuerberatungsgesellschaft tätig werden zu dürfen, ist es erforderlich, als solche anerkannt zu werden. Die zuständige Steuerberaterkammer prüft anhand der Antragsunterlagen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen und hat bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen die Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen.

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