Info-Stand des Aktionsbündnisses am 01.12.2023 in Unkel

Die Zahl der Delikte im Bereich Häuslicher Gewalttaten steigt weiter an! Allein 157.550 Fälle von Gewalt in Partnerschaften im Jahr 2022, davon waren mehr als 80 % der Opfer Frauen - das ist ein Zuwachs von über 9 % im Vergleich zum Vorjahr. Und das sind nur die Delikte, die polizeilich registriert wurden. Das aktuelle „Lagebild Häusliche Gewalt“ des Bundeskriminalamtes (BKA), welches diese und weitere Daten und Statistiken für das Berichtsjahr 2022 enthält, bildet die Fortschreibung der bisherigen jährlichen Auswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) Partnerschaftsgewalt. Somit werden fortan ab 2022 neben den Gewaltdelikten zwischen (Ex-)Lebenspartnern auch Delikte innerfamiliärer Gewalt, bei der Opfer und Täter in einer verwandtschaftlichen Beziehung zueinander stehen, erfasst. Basierend auf differenzierten Datenerhebungen zeichnet das Lagebild eine erschreckende Entwicklung der verschiedenen Facetten Häuslicher Gewalt.

Zudem zeigt die in 2023 veröffentliche Umfrage der Kinderhilfsorganisation PLAN international „Spannungsfeld Männlichkeit“, dass gerade viele junge Männer Gewalt gegen Frauen als probates und angemessenes Mittel der Machtdemonstration insbesondere in Partnerschaften ansehen. Demnach scheint in Deutschland ein erheblicher Anteil an Männern im Alter zwischen 18 und 35 Jahren immer noch dem traditionellen Rollenverständnis mit starren, meist frauenfeindlichen Geschlechterbildern verhaftet zu sein, in dem der Mann den bestimmenden Part der Beziehung innehat. Aber gerade dieses (Vor-)Bild der dominanten Männlichkeit fördert die Zunahme von Antifeminismus, Sexismus und geschlechtsbezogener Gewalt.

Angesichts dieser ernüchternden Zahlen im Bereich der Häuslichen Gewalt aber auch im Hinblick auf die besorgniserregende Entwicklung in Bereich der digitalen Gewalt, die sich allgemein gegen Frauen richtet, wie z.B. frauenverachtende Hate Speech in den sozialen Medien u.a. durch misogyne Internet-Subkulturen im Netz wie die sog. „Incels“ (Involuntary celibates) steht für die Gleichstellungsbeauftragten von Stadt und Kreis Neuwied fest, dass hier dringender Handlungsbedarf besteht. „Wir müssen uns gegen Gewalt engagieren und der Gesellschaft deutlich machen, dass Gewalt an Frauen inakzeptabel und nicht zu entschuldigen ist!“, so Astrid Thol, ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte der Verbandsgemeinden Linz und Unkel.

Der 25. November ist der Internationale Gedenk-Tag gegen Gewalt an Frauen. Auch in diesem Jahr organisiert die Gleichstellungsbeauftragte wieder gemeinsam mit den Mitgliedern des Bündnisses gegen Gewalt und flankierenden Partnergruppierungen einen Aktionsstand:

Freitag, 01.12.2023 zwischen 13.00 und 15.00 Uhr in Unkel am Vorteil Center

Hilfe und Unterstützung für Betroffene:
Bundesweites Hilfetelefon unter 116 016.
Interventionsstelle für Frauen, Telefon 02631 987 552
Kinder- Interventionsstelle, Telefon 0176 849 859 44
(Für von der Gewalt an ihren Müttern (mit-)betroffene Kinder)

 

Weitere Infos zum Infostand erhalten Sie bei:

Astrid Thol, Gleichstellungsbeauftragte der Verbandsgemeinden Linz und Unkel,
Telefon 02631 802-608, EMail 

/ Sterbefall und Nachlass / Todesfall / Anmeldung einer Feuerbestattung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Rheinland-Pfalz eine verstorbene Person in Form einer Feuerbestattung beisetzen wollen, benötigen Sie eine schriftliche Bestattungsgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestattungsortes.

Darüber hinaus muss eine besondere amtliche Leichenschau (sogenannte 2. Leichenschau) vor der Einäscherung erfolgen. Hierfür müssen Sie die Feuerbestattung bei der zuständigen Behörde/Friedhofsträger beantragen.

Die Feuerbestattung setzt sich aus zwei Elementen zusammen, nämlich der Einäscherung der verstorbenen Person und der anschließenden Beisetzung der Urne mit der Totenasche.

Die Urne mit der Totenasche muss auf einem Friedhof beigesetzt werden. Die Grabart richtet sich nach dem Angebot des jeweiligen Friedhofsträgers.

Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern.

Teaser

Jede Leiche muss bestattet werden. In Rheinland-Pfalz gilt der Bestattungszwang für Leichen in Form der Erd- oder Feuerbestattung. Die Feuerbestattung umfasst die Einäscherung eines Leichnams und die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte.

Verfahrensablauf

  • Nach dem Eintritt des Todes wird eine Todesbescheinigung von einem Arzt ausgestellt. Aufgrund der Todesbescheinigung wird vom Standesamt eine Sterbeurkunde ausgestellt. Diese müssen Sie beim Träger des Friedhofs vorlegen, damit die Beisetzung erfolgen kann.
  • Bei einer Feuerbestattung muss vor der Einäscherung eine 2. Leichenschau von einem Arzt durchgeführt werden.
  • Danach wird die verstorbene Person in einem Krematorium eingeäschert.
  • Für die Durchführung der Bestattung müssen Sie nicht zwingend ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Jedoch ist eine solche Beauftragung ratsam, denn dieses erledigt auch sämtliche Formalitäten und Behördengänge für Sie.
  • Die Beisetzung können Sie individuell gestalten, wobei die Wünsche der verstorbenen Person beachtet werden sollten. 
  • Sollte sich die verstorbene Person ausdrücklich gegen eine Feuerbestattung entschieden haben, ist diese nicht gestattet.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich entweder an ein Bestattungsunternehmen, das sich üblicherweise bei Beauftragung um alle Formalitäten kümmert
oder:
•    für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
•    für die Durchführung einer (zweiten) besonderen amtlichen Leichenschau wegen der Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt),
•    für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
•    für die Bestattung, die Benutzung des Gemeindefriedhofes, evtl. der Leichenhalle sowie die Gestaltung der Grabstätte an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
•    für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Einäscherungsanlage (Krematorium) an einen Bestatter.
 

Zuständige Stelle

örtliche Friedhofsverwaltungen

Voraussetzungen

  • Die Einäscherung kann nur stattfinden, wenn dem zuständigen Krematorium die notwendigen Unterlagen vorliegen. Dazu gehört unter anderem eine Willenserklärung des Verstorbenen. Diese kann vor dem Tod abgegeben werden oder sie wird später von einem sogenannten „Totenfürsorgeberechtigten“ (meist ein Verwandter oder Freund) übernommen. Damit wird sichergestellt, dass eine Feuerbestattung auch wirklich dem Wunsch des Verstorbenen entspricht.
  • Sofern kein Erbe ermittelt werden kann, sind folgende Personen in der angegebenen Reihenfolge für die Bestattung verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
  • Der Ehegatte/Lebenspartner,
  • die Kinder,
  • die Eltern,
  • der sonstige Sorgeberechtigte,
  • die Geschwister,
  • die Großeltern,
  • die Enkelkinder
  • Darüber hinaus müssen sowohl eine Todesbescheinigung als auch eine Sterbeurkunde vorliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei dem zuständigen Friedhofsträger oder Ihrem Bestattungsunternehmen.

In der Regel sind dies:

  • Antrag zur Feuerbestattung mit den erforderlichen Angaben
  • Sterbeurkunde
  • Todesbescheinigung (vertraulicher Teil)
  • Bescheinigung über die besondere amtliche Leichenschau
  • Bestattungsgenehmigung des Beisetzungsortes
  • Bevollmächtigung
  • Personalausweis
  • Geburts- oder Heiratsurkunde der verstorbenen Person
  • Kostenübernahmeerklärung
  • wenn vorhanden der letzte Wille der verstorbenen Person
  • gegebenenfalls eine Übernahmeerklärung für das Nutzungsrecht der Grabstätte
  • gegebenenfalls eine Bestätigung zur Auswahl der Grabstätte
  • gegebenenfalls Bestattungsfreigabe Staatsanwaltschaft

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren sind der jeweiligen Gebührensatzungen/Gebührenordnungen des Beisetzungsortes zu entnehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Einäscherung muss grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Sie darf grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgen. Aus bestimmten Gründen kann die Ordnungsbehörde von den Fristen Ausnahmen genehmigen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Kontaktieren Sie zunächst ein Bestattungsinstitut. Es regelt die Formalitäten und plant auf Ihren Wunsch die Feuerbestattung und deren Ablauf. Sprechen Sie mit dem Bestattungsunternehmen ab, welche Aufgaben Sie selbst erledigen möchten und welche der Bestatter übernehmen soll.

Folgende Leistungen können Sie vom Bestattungsinstitut beanspruchen:

  • Organisation des Krematoriums,
  • Überführung des Verstorbenen,
  • Formalitäten, vor allem Einholung der Sterbeurkunde und Terminabstimmungen,
  • Beratung bei der Wahl von Sarg und Urne, Grabstein,
  • Hygienische Versorgung, Ankleiden und Einbetten des Verstorbenen,
  • Aufbahrung,
  • Organisation der Trauerfeier.

FAQ

Mit der Leistungsbeschreibung erfolgt keine Rechtsberatung. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind u. a. den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.

Ihre Ansprechpartner

Cookies optimieren die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Einverstanden