


Mittelstandsförderung im Landkreis
Neuwied GmbH
Marktstraße 80, 56564 Neuwied
Telefon 02631 282-12
www.mfg-neuwied.de
E-Mail:
Mittelstandslotse
Der beim Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie
und Landesplanung Rheinland-Pfalz angesiedelte Mittelstandslotse berät
Unternehmen in sämtlichen Belangen der gewerblichen Wirtschaft, wie z. B.
Finanzierung, Nachfolge, Umstrukturierung, Personalmanagement, Erweiterung und
Existenzgründung.
Kontaktaufnahme: http://www.mwkel.rlp.de/Wirtschaft/Mittelstandslotse/
Unternehmensgründungsinitiative
Die unternehmerische Initiative und die Bereitschaft die Verantwortung und das Risiko auf sich zu nehmen, ein eigenes Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen, sind für die Entwicklung der Wirtschaft und Gesellschaft sehr wichtig.
Informationen über Beratungs- und Fördermöglichkeiten bei Unternehmennsgründungen oder –übernahmen unter: www.mvkel.rlp.de
Der Einheitliche Ansprechpartner - unterstützt als Behördenlotse Unternehmen bei Formalitäten
In Rheinland-Pfalz berät und unterstützt der Einheitliche Ansprechpartner alle Wirtschaftsunternehmen, auch den Ein-Personen-Betrieb.
Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners ist es, die Betriebe über die jeweiligen erforderlichen Behördengänge, die dazu erforderlichen Formulare und notwendigen Unterlagen zu informieren, die entsprechenden Verwaltungsverfahren zu koordinieren und die gewünschten Verwaltungsleistungen aus einer Hand anzubieten.
Der Einheitliche Ansprechpartner informiert bei Unternehmensgründungen oder –änderungen über die erforderlichen Behördengänge, die dazu notwendigen Formulare und Unterlagen.
Kontaktaufnahme: www.eap.rlp.de
Ihr Ansprechpartner
⇑ / Gewässernahe Anlagen (10m-Bereich)
Leistungsbeschreibung
Unter den Begriff Anlagen fallen nach dem Wasserrecht beispielsweise Brücken, Gebäude, Leitungen, Zäune, Mauern, Ufersicherungen oder auch Kompostplätze.
Werden solche Anlagen im 10 m-Bereich der Uferlinie von Gewässern, hierzu zählen Bäche, Straßenseitengräben, Weiher, Teiche, Kanäle etc., errichtet, planmäßig beseitigt (Abriss) oder wesentlich verändert, so muss der Maßnahmenträger dieses Vorhaben rechtzeitig vor der Maßnahme durch die untere Wasserbehörde wasserrechtlich genehmigen lassen (vgl. § 31 LWG i.V.m § 36 WHG).
Bei Gebäuden (z. B. Einfamilienhaus), welche einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, entscheidet die zuständige Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde über die Baugenehmigung (vgl. § 31 Abs. 4 S. 2 LWG).
Eine Genehmigung von Anlagen erfolgt nur dann nicht, wenn von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren, Belästigungen für andere Grundstücke und Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.
Anlagen am und im Gewässer dürfen die ökologischen Funktionen der Gewässer nicht beeinträchtigen und ihren natürlichen oder naturähnlichen Zustand nicht verschlechtern.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsschreiben
- Erläuterungsbericht
- Übersichtslageplan, Maßstab 1:10.000 mit Markierung der Lage des Vorhabens
- Detailplan/ Lageplan, Maßstab 1:250 mit Einzeichnung der entsprechenden Anlage
- Geokoordinaten ? Rechtswert/Hochwert
- Katasterangaben ? Gemarkung und Flur und Flurstück
- Katasterplan
- Querprofil von Gewässer und Anlage
- Bei Querschnittsveränderungen am Gewässer entsprechende hydraulische Berechnungen zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen
Kosten:
Die Kosten für die Erteilung der Genehmigung einer Anlage richten sich nach dem LVO
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
- Kreisverwaltung
- Untere Wasserbehörde
Rechtsgrundlage
§ 31 Landeswassergesetz (LWG)
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)