Wirtschaftsförderung
Informationen zur Mittelstandsförderung, der Unternehmensgründungsinitiative und dem einheitlichen Ansprechpartner


Mittelstandsförderung im Landkreis Neuwied GmbH
Marktstraße 80, 56564 Neuwied
Telefon 02631 282-12
www.mfg-neuwied.de
E-Mail:

 




Mittelstandslotse
Der beim Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz angesiedelte Mittelstandslotse berät Unternehmen in sämtlichen Belangen der gewerblichen Wirtschaft, wie z. B. Finanzierung, Nachfolge, Umstrukturierung, Personalmanagement, Erweiterung und Existenzgründung.

Kontaktaufnahme: http://www.mwkel.rlp.de/Wirtschaft/Mittelstandslotse/


 

Unternehmensgründungsinitiative

Die unternehmerische Initiative und die Bereitschaft die Verantwortung und das Risiko auf sich zu nehmen, ein eigenes Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen, sind für die Entwicklung der Wirtschaft und Gesellschaft sehr wichtig.

Informationen über Beratungs- und Fördermöglichkeiten bei Unternehmennsgründungen oder –übernahmen unter: www.mvkel.rlp.de

 

 

Der Einheitliche Ansprechpartner - unterstützt als Behördenlotse Unternehmen bei Formalitäten

 In Rheinland-Pfalz berät und unterstützt der Einheitliche Ansprechpartner alle Wirtschaftsunternehmen, auch den Ein-Personen-Betrieb.

Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners ist es, die Betriebe über die jeweiligen erforderlichen Behördengänge, die dazu erforderlichen Formulare und notwendigen Unterlagen zu informieren, die entsprechenden Verwaltungsverfahren zu koordinieren und die gewünschten Verwaltungsleistungen aus einer Hand anzubieten.

Der Einheitliche Ansprechpartner informiert bei Unternehmensgründungen oder –änderungen über die erforderlichen Behördengänge, die dazu notwendigen Formulare und Unterlagen.

Kontaktaufnahme: www.eap.rlp.de

 

Ihr Ansprechpartner

/ Einmalige Leistungen

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Neben den laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II - Hartz IV), der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) werden einmalige Leistungen gesondert erbracht für:

  • 1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • 2. Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, sowie
  • 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlic hen Bestimmungen


?Einmalig? bedeutet nicht, dass diese Leistungen jedem nur einmal gewährt werden, sondern dass sie von Fall zu Fall immer dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


Wichtig ist, dass die einmaligen Leistungen vor dem Kauf beantragt werden. Wer erst einkauft und dann mit der Rechnung zum Leistungsträger kommt, kann dafür keine Leistungen mehr erhalten.


Einmalige Leistungen werden unter bestimmten Umständen auch für Wohnungsbeschaffungs-, Renovierungs- und Umzugskosten gewährt.


Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt bzw. erhält, der Bedarf für die einmalige Leistung jedoch nicht aus eigener Kraft bestritten werden kann.


Daher empfiehlt es sich für Personen, deren Einkommen nur geringfügig über dem laufenden Bedarf liegt, sich von der zuständigen Stelle über ihre möglichen Ansprüche unterrichten zu lassen.


Auskünfte erhalten Sie beim Sozialamt Ihrer Stadt-,Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung und bei den Arbeitsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).


siehe auch


Sozialhilfe

An wen muss ich mich wenden?
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung
  • Kreisverwaltung
  • Arbeitsgemeinschaft nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch

Ihre Ansprechpartner

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