


Mittelstandsförderung im Landkreis
Neuwied GmbH
Marktstraße 80, 56564 Neuwied
Telefon 02631 282-12
www.mfg-neuwied.de
E-Mail:
Mittelstandslotse
Der beim Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie
und Landesplanung Rheinland-Pfalz angesiedelte Mittelstandslotse berät
Unternehmen in sämtlichen Belangen der gewerblichen Wirtschaft, wie z. B.
Finanzierung, Nachfolge, Umstrukturierung, Personalmanagement, Erweiterung und
Existenzgründung.
Kontaktaufnahme: http://www.mwkel.rlp.de/Wirtschaft/Mittelstandslotse/
Unternehmensgründungsinitiative
Die unternehmerische Initiative und die Bereitschaft die Verantwortung und das Risiko auf sich zu nehmen, ein eigenes Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen, sind für die Entwicklung der Wirtschaft und Gesellschaft sehr wichtig.
Informationen über Beratungs- und Fördermöglichkeiten bei Unternehmennsgründungen oder –übernahmen unter: www.mvkel.rlp.de
Der Einheitliche Ansprechpartner - unterstützt als Behördenlotse Unternehmen bei Formalitäten
In Rheinland-Pfalz berät und unterstützt der Einheitliche Ansprechpartner alle Wirtschaftsunternehmen, auch den Ein-Personen-Betrieb.
Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners ist es, die Betriebe über die jeweiligen erforderlichen Behördengänge, die dazu erforderlichen Formulare und notwendigen Unterlagen zu informieren, die entsprechenden Verwaltungsverfahren zu koordinieren und die gewünschten Verwaltungsleistungen aus einer Hand anzubieten.
Der Einheitliche Ansprechpartner informiert bei Unternehmensgründungen oder –änderungen über die erforderlichen Behördengänge, die dazu notwendigen Formulare und Unterlagen.
Kontaktaufnahme: www.eap.rlp.de
Ihr Ansprechpartner
⇑ / Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens
Leistungsbeschreibung
Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Voraussetzungen
- Kind führt bereits einen Namen
- Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
- wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
- Personalausweise oder Reisepässe
- Eheurkunde oder
- Sorgesrechtsnachweis
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1617b Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.