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Wahl Beirat für Migration und Integration (BMI) der VG Unkel
Am 21.09.2025 wird in der Verbandsgemeinde Unkel der kommunale Beirat für Migration und Integration (BMI) für die kommenden fünf Jahre gewählt.

Europa- und Kommunalwahlen 2024
Informationen zur Europawahl und den Kommunalwahlen am 09. Juni 2024
-Ergebnisse ab Sonntag, 09.06.2024 - 18:00 Uhr-

Landtagswahl 2021
Hier finden Sie Ergebnisse, Informationen und Bekanntmachungen zur Landtagswahl am 14.03.2021

Beirat für Migration und Integration in der VG Unkel 2020
Verbandsgemeinde Unkel richtet erstmals
einen Beirat für
Migration und Integration ein

Bürgermeisterwahl 24.11.2019
Bürgermeister Karsten Fehr wiedergewählt.
Karsten Fehr 2.694 Stimmen (70,2 %)
Holger Zeise 1.146 Stimmen (29,8 %)

Wahl des Beirates für Migration und Integration 2019
Informationen zur Wahl des Beirates für Migration und Integration am 27. Oktober 2019

Bürgerentscheid Bruchhausen 08.09.2019
Ergebnis Bürgerentscheid 08.09.19
Ja 198 Stimmen - 39,6 %
Nein 302 Stimmen - 60,4 %

Europa- und Kommunalwahlenl 2019
Hier finden Sie alle Ergebnisse und Informationen der Europa- und Kommunalwahlen am 26.05.2019

Ortsbürgermeisterwahl 2018 Rheinbreitbach
Ergebnisse Wahl zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Rheinbreitbach am 27. Mai 2018
5 von 5 Stimmbezirken

Bundestagswahl 2017
Hier erhalten Sie Ergebnisse und Informationen rund um die Bundestagswahl 2017 und die Landratswahl im Kreis Neuwied

Landtagswahlen 2016
Übersicht der Wahlergebnisse des Landtagswahl 2016 für den Bereich der Verbandsgemeinde Unkel

Landtagswahlen 2011
Landtagswahl vom 27. März 2011
Wahlergebnisse für den Bereich der Verbandsgemeinde Unkel

Europa- und Kommunalwahl 2014
Hier erhalten Sie alle Informationen und Wahlergebnisse der Europa- und Kommunalwahlen 2014.
Ergebnisse wurden am 25.05.2014 ab 18.00 Uhr veröffentlicht.

Bundestagswahl 2013
Wahlergebnisse der Bundestagswahl 2013 für die Verbandsgemeinde Unkel und die Ortsgemeinden Bruchhausen, Rheinbreitbach, Erpel und die Stadt Unkel.

VG-Bürgermeisterwahl 2011
Verbandgemeindebürgermeisterwahl 30. Oktober 2011
Wahlergebnisse der Verbandsgemeinde Unkel
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⇑ / Grundsicherungsleistungen
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung
Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen.
Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) wird auf Einkommen oder Eigentum der Kinder oder Eltern nicht zurückgegriffen, sofern deren Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts unter 100.000,- Euro jährlich liegt.
Anspruch auf Leistung nach dem Grundsicherungsgesetz
Das Grundsicherungsgesetz gilt für Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und
- das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI sind.
Leistungen der Grundsicherung werden bewilligt, wenn keine anderen Möglichkeiten der Selbsthilfe bestehen.
Vor der Inanspruchnahme von Grundsicherung muss daher das eigene Einkommen (Renten etc.) sowie das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten (oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft) sowie das vorhandene Vermögen bis auf einen kleineren Barbetrag eingesetzt werden.
Zum Einkommen gehören z.B.:
- Erwerbseinkommen
- Renten, Pensionen
- Wohngeld, Ehegattenunterhalt
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
Zum Vermögen gehören z.B.:
- Haus- und Grundvermögen
- PKW
- Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen usw.
- Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben
- Personen, wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
- Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben sowie
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten
.
Art und Höhe der Leistungen
Die Leistungen entsprechen der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt ((3. Kapitel SGB XII). Es steht den Anspruchsberechtigten jedoch nicht frei, zwischen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach der Grundsicherung zu wählen, da die Grundsicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen ist. Gewährte Hilfen in besonderen Lebenslagen werden auch weiterhin auf der Basis des SGB XII bewilligt, da die Grundsicherung hierfür keine Leistungen vorsieht.
Bei der Berechnung etwaiger Ansprüche werden folgende Bedarfe zugrunde gelegt:
- der für den jeweiligen Antragsteller maßgebliche Regelsatz
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfe unter bestimmten Voraussetzungen
- die erforderlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.
An wen muss ich mich wenden?
Die für Ihren Wohnsitz zuständige
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Kreisverwaltung
- kreisfreie Stadt
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
Grundsicherungsgesetz
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Unkel