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Wahl Beirat für Migration und Integration (BMI) der VG Unkel
Am 21.09.2025 wird in der Verbandsgemeinde Unkel der kommunale Beirat für Migration und Integration (BMI) für die kommenden fünf Jahre gewählt.

Europa- und Kommunalwahlen 2024
Informationen zur Europawahl und den Kommunalwahlen am 09. Juni 2024
-Ergebnisse ab Sonntag, 09.06.2024 - 18:00 Uhr-

Landtagswahl 2021
Hier finden Sie Ergebnisse, Informationen und Bekanntmachungen zur Landtagswahl am 14.03.2021

Beirat für Migration und Integration in der VG Unkel 2020
Verbandsgemeinde Unkel richtet erstmals
einen Beirat für
Migration und Integration ein

Bürgermeisterwahl 24.11.2019
Bürgermeister Karsten Fehr wiedergewählt.
Karsten Fehr 2.694 Stimmen (70,2 %)
Holger Zeise 1.146 Stimmen (29,8 %)

Wahl des Beirates für Migration und Integration 2019
Informationen zur Wahl des Beirates für Migration und Integration am 27. Oktober 2019

Bürgerentscheid Bruchhausen 08.09.2019
Ergebnis Bürgerentscheid 08.09.19
Ja 198 Stimmen - 39,6 %
Nein 302 Stimmen - 60,4 %

Europa- und Kommunalwahlenl 2019
Hier finden Sie alle Ergebnisse und Informationen der Europa- und Kommunalwahlen am 26.05.2019

Ortsbürgermeisterwahl 2018 Rheinbreitbach
Ergebnisse Wahl zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Rheinbreitbach am 27. Mai 2018
5 von 5 Stimmbezirken

Bundestagswahl 2017
Hier erhalten Sie Ergebnisse und Informationen rund um die Bundestagswahl 2017 und die Landratswahl im Kreis Neuwied

Landtagswahlen 2016
Übersicht der Wahlergebnisse des Landtagswahl 2016 für den Bereich der Verbandsgemeinde Unkel

Landtagswahlen 2011
Landtagswahl vom 27. März 2011
Wahlergebnisse für den Bereich der Verbandsgemeinde Unkel

Europa- und Kommunalwahl 2014
Hier erhalten Sie alle Informationen und Wahlergebnisse der Europa- und Kommunalwahlen 2014.
Ergebnisse wurden am 25.05.2014 ab 18.00 Uhr veröffentlicht.

Bundestagswahl 2013
Wahlergebnisse der Bundestagswahl 2013 für die Verbandsgemeinde Unkel und die Ortsgemeinden Bruchhausen, Rheinbreitbach, Erpel und die Stadt Unkel.

VG-Bürgermeisterwahl 2011
Verbandgemeindebürgermeisterwahl 30. Oktober 2011
Wahlergebnisse der Verbandsgemeinde Unkel
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⇑ / Erbbaurecht
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung
Beschreibung
Das Erbbaurecht beinhaltet gem. § 1 ErbbauV das Recht, auf einem fremden Grundstück ein eigenes Bauwerk zu errichten. Damit wird der Grundsatz durchbrochen, dass das Eigentum an einem Gebäude und an einem Grundstück stets zusammengehören. Die Vorschriften der Erbbaurechtsverordnung (ErbbauV) bilden damit eine Ausnahme zu den §§ 93 und 94 BGB und § 946 BGB, bei denen das Eigentum am Grundstück auch das Eigentum am Gebäude umfasst.
Beispiel:
A erhält ein Erbbaurecht für 99 Jahre am Grundstück des B. Er kann darauf das lang ersehnte Einfamilienhaus errichten, und spart den hohen Grundstückspreis. Zum Ausgleich zahlt er an B regelmäßig den Erbbauzins und die öffentlichen Lasten und Abgaben. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit, also nach 99 Jahren erhalten B oder seine Erben das Grundstück mit dem Bauwerk zurück. B oder seine Erben müssen A oder dessen Erben aber für den Erhalt des Gebäudes entschädigen.
Der wesentliche Inhalt des Erbbaurechtes ist die Bebauung des Grundstücks. Die Art der Bebauung muss bei Bestellung des Erbbaurechts noch nicht detailliert feststehen. Es reicht aus, wenn der Erbbauberechtigte jedes baurechtlich zulässige Bauwerk errichten darf (BGH, 22.04.1994 - V ZR 183/93).
Das Erbbaurecht umfasst stets das gesamte Gebäude. Die Beschränkung des Erbbaurechtes auf Teile des Gebäudes ist gem. § 1 Abs. 3 ErbbauV unzulässig. Demgegenüber kann sich das Erbbaurecht aber nur auf einen Teil des Grundstücks beziehen. Das Entstehen eines Teilerbbaurechtes setzt dann die Eintragung im Grundbuch voraus, vgl BayObLG Beschl. vom 10.03.2004, 2Z BR 268/03.
Möglich ist auch die Bestellung eines Gesamterbbaurechts, d. h. eines Erbbaurechtes an mehreren Grundstücken.
Ein Erbbaurecht kann nach § 30 WEG auch als Wohnungserbbaurecht erteilt werden, dann wird für das Grundstück die Errichtung von Eigentumswohnungen ermöglicht. Das Wohnungserbbaurecht entspricht dann dem Wohnungseigentum. Das Erbbaurecht wird für 99 Jahre bestellt.
Für den Wohnungserbbauberechtigten gelten dieselben Regeln wie für andere Wohnungseigentümer. Ohne die Zustimmung der anderen Mitberechtigten sind beeinträchtigenden bauliche Umgestaltungen nicht zulässig, vgl. auch OLG Düsseldorf - 30.07.2005, ZfIR 2004, 816
Für das Erbbaurecht ist in der Regel ein jährlicher Erbbauzins in Höhe von ca. 5% des Grundstückwertes zu zahlen.
Die längste Vertragslaufzeit beträgt 99 Jahre. Es kann jedoch eine Option auf Verlängerung vereinbart werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
Erbbauverordnung (ErbbauV)