

Wie in vielen Städten und Gemeinden am Rhein besteht bei einer Hochwasserlage
auch in der Verbandsgemeinde Unkel die Gefahr von Überschwemmungen.
Für die Bewohner/innen hochwassergefährdeter Gebiete
stellt die Verbandsgemeindeverwaltung ein Merkblatt zum Download bereit. [Download Merkblatt Hochwasser]
[Ergänzende Information vom 05.02.2021]
Informationen zu den Pegelständen des Rheins finden Sie hier:
Hochwassermeldedienst Rheinland-Pfalz
Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem (ELWIS) Pegel Andernach
Gewässerkundliches Informationssystem (PegelOnline)
Informationen des Deutschen Feuerwehr-Verbandes "Feuerwehr rät zur Vorsicht und Vorsorge"
Information der Rheinfähre Erpel - Remagen: Die Personenfähre Erpel-Remagen stellt ab Samstag, dem 30.01.2021 wegen Hochwasser den Verkehr ein.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Namenserklärung in der Ehe bei fehlendem inländischem Personenstandseintrag
Leistungsbeschreibung
Eheleute können die eigene Namensführung in der Ehe gestalten.
Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt, in Betracht:
- Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung),
- Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung) und die
- Wiederannahme des Geburtsnamens.
Die entsprechende Erklärung muss höchstpersönlich gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig sein muss; für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 ff. BGB, für Betreute die §§ 119 ff. BGB.
Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung.
Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen, die erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam werden.
Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag, ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich eine/r der Erklärenden ihren/seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalts im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Über die Erklärung zur Namensführung stellt das Standesamt eine Bescheinigung aus.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass),
- Eheurkunde, oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
- mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)
Welche Gebühren fallen an?
- 24,00 € für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung bei Ehe
- 12,00 € für die Ausstellung einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Rechtsgrundlage
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 5 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art 10 Absatz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 46 der Personenstandsverordnung (PStV)
- lfd. Nr. 16.5.5.1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) (AllgVwGebV RP)