

Die Waldfläche in der Verbandsgemeinde Unkel beträgt insgesamt 14,43 km² (Gesamtfläche 26,53 km²).
Davon entfalle auf die
Stadt Unkel | 4,46 km² (Gesamtfläche 8,16 km²) |
Ortsgemeinde Bruchhausen | 0,72 km² (Gesamtfläche 2,58 km²) |
Ortsgemeinde Rheinbreitbach | 3,72 km² (Gesamtfläche 6,58 km²) |
Ortsgemeinde Erpel | 5,53 km² (Gesamtfläche 9,21 km²) |
Als Erholungs- und Freizeitraum ist der Wald für unsere Gesellschaft von hohem Nutzen.
Die
Stadt Unkel sowie die Orstgemeinden Bruchhausen, Erpel und
Rheinbreitbach bilden mit den Kommunen der Verbandsgemeinde Linz am
Rhein den
Zweckverband Linz-Unkel zur Waldbewirtschaftung
Aufgabe
dieses Verbandes ist es die gemeinsame Bewirtschaftung der
Forstbetriebe der Verbandsmitglieder zu fördern. Auf diesem Weg soll die
Zukunftsfähigkeit der Forstbetriebe verbessert und die Wahrnemung
forstpolitischer Belange gestärkt werden. Ziel ist es standortgerechte,
vitale und an den Klimawandel anpassungsfähige Wälder mit überwiegend
heimischen Baumarten durch eine nachhaltige Bewirtschaftung zu erhalten
und weiter zu entwickeln. Nachhaltigkeit bedeutet, dass alle Erzeugnisse
und Leistungen des Waldes wie zum Beispiel Holz jetzt und zukünftig von
unseren Kindern in gleicher Menge und Qualität genutzt werden können
und sie sich ebenfalls tagtäglich an der Schönheit des Waldes erfreuen.
Zuständiges Forstamt:
Forstamt Dierdorf
Hanalle 5
56269 Dierdorf
Telefon 02689 97269-0
Fax 02689 97269-29
E-Mail
Internet www.wald-rlp.de/index-php?id=6958
weitere Informationen:
Ihr Ansprechpartner
⇑ / Anerkennung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Tätigkeit als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die volle Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erfüllen. Es ist egal, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.
Teaser
Sie möchten in Deutschland als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer arbeiten? Dann brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland die Fahrlehrerlaubnis erhalten.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann bekommen Sie die Fahrlehrerlaubnis. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie bekommen dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.
Ausgleichsmaßnahmen
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dauert maximal 3 Jahre. Im Anpassungslehrgang müssen Sie schriftliche Übungsarbeiten anfertigen sowie theoretischen und praktischen Unterricht geben.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die die zuständige Stelle festgestellt hat. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Sie müssen auch Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abhalten.
Sie können oft zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Fahrlehrerlaubnis.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer aus dem Ausland.
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
- Sie sind geistig und körperlich geeignet.
- Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
- Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis.
- Sie haben nicht gegen die Anforderungen an Fahrlehrerinnen oder Fahrlehrer verstoßen.
- Sie haben die notwendigen Deutschkenntnisse, um Fahrschülerinnen und Fahrschüler zu unterrichten.
- Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- amtlich beglaubigte Kopie Ihres Qualifikationsnachweises als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
- gültige Fahrerlaubnis für die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen
- Wenn die Arbeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin im Ausbildungsland nicht reglementiert ist: Eine Bescheinigung, dass Sie in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer gearbeitet haben.
- Nachweis Ihrer Berufserfahrung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
- Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation: Das ist zum Beispiel ein Strafregisterauszug oder ein Certificate of Good Standing. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation: Das ist zum Beispiel ein ärztliches Attest. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache sind, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Welche Gebühren fallen an?
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen und Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen auch mit, ob Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Es kann um einen Monat verlängert werden.
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
- § 10 Bundesvertriebenengesetz
- §§ 1, 3, 5 Fahrlehrergesetz
- § 1 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
- Nr. 302.2 Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Anträge / Formulare
- Formulare : Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
- Onlineverfahren möglich : Über den Einheitlichen Ansprechpartner
- Schriftform erforderlich : eventuell
- Persönliches Erscheinen nötig : nein
- Hinweis: Onlineverfahren sind in der Regel nur möglich bei Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR und der Schweiz. Onlineverfahren beim Einheitlichen Ansprechpartner
Was sollte ich noch wissen?
Dienstleistungsfreiheit
Sind Sie in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen? Dann können Sie auch vorübergehend und gelegentlich selbständig in Deutschland arbeiten. Dann wird ein Vermerk in Ihre Fahrlehrerlaubnis eingetragen. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vorher der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie über das genaue Verfahren.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Das können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Ihre Ansprechpartner
Zugeordnete Abteilungen
Enthalten in folgenden Kategorien
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Arbeit)
- Arbeit (Lebenslagen für Bürgerinnen und Bürger)
- Berufsausbildung (Schule, Ausbildung und Studium)
- Fahrerlaubnis und Sachkenntnisse (Logistik und Transport)
- Logistik und Transport (Geschäftslagen für Unternehmen)
- Schule, Ausbildung und Studium (Lebenslagen für Bürgerinnen und Bürger)