

Haushaltsreden
Haushaltspläne
Verbandsgemeinde Unkel, Haushaltsplan Doppelhaushalt 2023/2024
Verbandsgemeinde Unkel, Haushaltsplan Doppelhaushalt 2025/2026
Ortsgemeinde Bruchhausen, Haushaltsplan Doppelhaushalt 2023/2024
Ortsgemeinde Bruchhausen, Haushaltsplan Doppelhaushalt 2025/2026
Ortsgemeinde Erpel, Haushaltsplan Doppelhaushaalt 2023/2024
Ortsgemeinde Erpel, Haushaltsplan Doppelhaushalt 2024/2026
Ortsgemeinde Rheinbreitbach, Haushaltsplan Doppelhaushalt 2023/2024
1. Nachtragshaushaltsplan 2024 Ortsgemeinde Rheinbreitbach
Ortsgemeinde Rheinbreitbach, Haushaltsplan Doppelhaushalt 2025/2026
Jahresabschlüsse
Zweckverband
Abwasserbeseitigung Linz-Unkel
Forstzweckverband Linz-Unkel
Jahresabschluß Forstzweckverband Linz-Unkel 2020
Haushaltsplan Forstzweckverband Linz-Unkel 2021
Haushaltssatzung Forstzweckverband Linz-Unkel 2021
Haushaltsplan Forstzweckverband Linz-Unkel 2022
Haushaltssatzung Forstzweckverband Linz-Unkel 2022
Jahresabschluss Forstzweckverband Linz-Unkel 2022
Haushaltsplan Forstzweckverband Linz-Unkel 2023
Haushaltsplan Forstzweckverband Linz-Unkel 2024
Entwicklung der Verbandsgemeindeumlage
Übersicht der Steuer- und Hebesätze in der Verbandsgemeinde Unkel, Stand 22.06.2023
Informationen des Landes Rheinland-Pfalz zur Grundsteuerreform finden Sie unter fin-rlp.de/grundsteuer und www.elster.de.
Ihr Ansprechpartner
⇑ / Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Leistungsbeschreibung
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Rechtsgrundlage
§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)