Die Region Rhein-Wied, das sind die Verbandsgemeinden Bad Hönningen, Linz am Rhein, Unkel und Waldbreitbach, die bereits Ende Juli 2014 ihr Interesse beim Land Rheinland-Pfalz bekundet haben, um EU-Mittel aus der anstehenden Förderperiode 2023 - 2029 in die Region zu holen.

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/ Verpflichtenden jährlichen Prüfungsbericht oder Negativerklärung als Bauträger und/oder Baubetreuer einreichen

Leistungsbeschreibung

Nach der Makler- und Bauträgerverordnung haben Sie als Bauträger und/oder Baubetreuer die Pflicht, jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer bzw. eine geeignete Prüferin die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ergebenden Verpflichtungen überprüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln.  

Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den Prüfer aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten. 

Geeignete Prüfer sind insbesondere: 

  • Wirtschaftsprüfer, 
  • vereidigte Buchprüfer, 
  • Wirtschaftsprüfungs- und 
  • Buchprüfungsgesellschaften sowie 
  • bestimmte Prüfungsverbände. 

Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers bzw. der Prüferin gefährden könnten. 

Sofern Sie sich als Bauträger und/oder Baubetreuer in einem Berichtszeitraum nicht einschlägig betätigt haben, sind Sie verpflichtet, anstelle des Prüfungsberichts eine Negativerklärung unaufgefordert bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Negativerklärung können Sie selbst abgeben, die Einschaltung eines Prüfers ist nicht erforderlich. 

Sofern die Erklärung anstelle von Ihnen als Gewerbetreibendem von dem Prüfer abgegeben wird, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht beifügen.

Teaser

Als Baubetreuer oder Bauträger müssen Sie jährlich einen Prüfungsbericht oder alternativ eine sogenannte Negativerklärung bei Ihrer Aufsichtsbehörde einreichen.

Verfahrensablauf

  • Zunächst beauftragen Sie einen anerkannten Prüfer mit der Prüfung der Berufspflichten aus der Makler und Bauträgerverordnung. 
  • Den erstellten Prüfungsbericht übermitteln Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Aufsichtsbehörde. 
  • Wenn Sie in dem Berichtsjahr keine Tätigkeit ausgeübt haben, übermitteln Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde eine Negativerklärung. 
  • Sofern Ihre Aufsichtsbehörde Gebühren für die Überprüfung des Berichts erhebt, erhalten Sie im Anschluss einen Gebührenbescheid. 

Voraussetzungen

keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausweisdokument 
  • Prüfungsbericht eines geeigneten Prüfers, inklusive Prüfvermerk, ob Verstöße festgestellt worden sind. Der Vermerk ist nach der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Ein Vermerk über das nicht vorliegen von Verstößen muss ebenfalls vorgenommen werden.  

Sofern im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde: 

  • Erklärung, dass im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde (Negativerklärung). 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen den Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres an Ihre zuständige Aufsichtsstelle übermitteln.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht  
  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein) 

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie den Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bis zu dem o. a. Termin der zuständigen Behörde vorlegen; hierfür kann eine Geldbuße verhängt werden.

Kurztext

  • Prüfberichte von Baubetreuern und Bauträgern Entgegennahme  
  • Als Baubetreuer und Bauträger sind Sie verpflichtet, bis zum 31.12. des Folgejahres entweder einen Prüfungsbericht nach der Makler und Bauträgerverordnung oder eine Negativerklärung bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen 
  • Einen Prüfungsbericht können geeignete Prüfer erstellen 
  • Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht 

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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