
Übersicht über die Dienstleistungen der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Übersicht über die Dienstleistungen der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Sollte eine Dienstleistung in der Rubrik "Verwaltung von A-Z" nicht aufgeführt sein, können Sie sich selbstverständlich direkt an die Mitarbeiter/innen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung wenden. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail senden.
Wer gewerbsmäßig folgende Tätigkeiten ausüben will, bedarf der behördlichen Erlaubnis:
Bauvorhaben
Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.
Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:
*Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
Zusätzlich bei juristischen Personen:
Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie) bzw. falls sich die Genossenschaft in Gründung befindet, der Gesellschaftsvertrag
Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.
Für das Antragsverfahren fallen Gebühren an, deren Höhe sich nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) richtet.
Dienstleistungsfreiheit:
Bürger der Europäischen Union (EU-Bürger) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Bürger), die berechtigt von einer Niederlassung ihres Herkunftsstaats die Tätigkeit als Makler, Bauträger oder Baubetreuer in Deutschland nur vorübergehend selbständig gewerbsmäßig ausüben möchten, sind möglicherweise von den nationalen Vorschriften der Gewerbeordnung befreit. Weitergehende Informationen über die rechtlichen Voraussetzungen einer Befreiung können unter: (Link zur Leistungsbeschreibung „Grenzüberschreitende Dienstleistung“) nachgelesen werden.
Niederlassungsfreiheit:
EU-Bürger oder EWR-Bürger, die sich in Deutschland dauerhaft niederlassen möchten, müssen die nationalen Bestimmungen der Gewerbeordnung erfüllen.