
Übersicht über die Dienstleistungen der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Übersicht über die Dienstleistungen der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Sollte eine Dienstleistung in der Rubrik "Verwaltung von A-Z" nicht aufgeführt sein, können Sie sich selbstverständlich direkt an die Mitarbeiter/innen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung wenden. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail senden.
Nach § 64 Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) müssen Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO durchgeführt wird, von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Dies gilt nicht für die in § 64 Abs. 7 LBauO aufgeführten Vorhaben.
Bauvorlageberechtigt nach § 64 Abs. 2 LBauO ist,
In den Absätzen 3 und 4 des § 64 LBauO finden sich Regelungen zur Bauvorlageberechtigung von Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat.
Auskunft erteilt die Architektenkammer Rheinland-Pfalz bzw. die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Die Kosten richten sich nach Kammerrecht.