
Übersicht über die Dienstleistungen der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Übersicht über die Dienstleistungen der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Sollte eine Dienstleistung in der Rubrik "Verwaltung von A-Z" nicht aufgeführt sein, können Sie sich selbstverständlich direkt an die Mitarbeiter/innen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung wenden. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail senden.
Für die Einleitung von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser ist in Deutschland in der Regel eine Erlaubnis erforderlich. Hierzu muss bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden.
Keine Erlaubnis bedarf der Bau, Betrieb und Unterhaltung von Einrichtungen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden sowie die Widereinleitung oder Wiedereinbringung von Wasser- und Sedimentproben durch die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden.
Sie möchten Abwasser in ein oberirdisches Gewässer und / oder über den Untergrund in das Grundwasser einleiten? Dann ist hierfür ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis der Gewässerbenutzung an die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslands zu stellen.
Bitte wenden Sie sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Süd oder Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.
Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.
Die Zuständigkeit obliegt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Süd oder Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.
Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser), das in das oberirdische Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser eingeleitet werden soll.
Für die Verwaltungsleistung „Einleiten von Abwasser in Gewässer Erlaubnis Erteilung als Erlaubnis“ ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten.
Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.
Die Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis liegen zwischen 36,10 Euro bis 35.000,00 Euro.
Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in oberirdisches Gewässer und / oder über den Untergrund in das Grundwasser erst mit Erteilung der Erlaubnis erfolgen darf.
Die Einleitung von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer und / oder über den Untergrund in das Grundwasser darf erst mit Erteilung der Erlaubnis erfolgen, sodass die Beantragung der Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser rechtzeitig d. h. 6 Monate vor Einleitung von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer und / oder über den Untergrund in das Grundwasser erfolgen muss.
Wird die Neuerteilung einer befristeten Erlaubnis mind. 6 Monate vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Behörde beantragt, darf die Abwassereinleitung auch nach Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde über den Antrag fortgeführt werden, wenn keine überwiegenden Gemeinwohlbelange entgegenstehen.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen sowie vom durchzuführenden Verfahren.
Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer mindestens 3 Monate. Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden.
Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es Antragsformular, Checklisten und Merkblätter als Erklärungen bzw. Vordrucke.
In Rheinland-Pfalz gilt Nachfolgendes:
Nach dem Landeswassergesetz schließt die Erlaubnis die Genehmigung zugehöriger Abwasseranlagen mit ein. Diese sind deshalb mit zu beantragen, wenn sie nicht ausdrücklich gesondert genehmigt werden sollen.