
Mitarbeiterverzeichnis der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel.
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Das Vorkaufsrecht einer Gemeinde ist in den § 24, 25, 26, 27 und 28 des Baugesetzbuches geregelt. Mit dem Vorkaufsrecht hat eine Gemeinde die Möglichkeit, in einen zwischen einem Verkäufer und Käufer vor dem Notar abgeschlossenen Grundstücks-Kaufvertrag einzutreten und die Rechte und Pflichten des Käufers zu übernehmen.
Die Ausübung dieses Vorkaufsrechtes der Gemeinde ist nur dann möglich, wenn es sich um den Kauf von Grundstücken handelt:
Dabei hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen (z.B. Verkauf eines Grundstücks unter Eheleuten oder nahen Verwandten). Darüber hinaus kann der Käufer das Vorkaufsrecht abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist und der Käufer in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dementsprechend zu nutzen und er sich vor Ablauf dieser Frist hierzu verpflichtet.
Der Grundstücksverkäufer ist verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrags unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Diese hat dann zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht (durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung) auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, stellt sie ein so genanntes Negativattest aus.
§§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches