

Hinweis zum Verhalten bei Stromausfall
Hinweise zum Abbrennen eines Feuerwerks während des Jahres in der Verbandsgemeinde Unkel
Halten und Parken in der Verbandsgemeinde Unkel
Hinweise zum Immissionsschutz in der Verbandsgemeinde Unkel
Hinweise zum Halten eines Hundes in der Verbandsgemeinde Unkel
Verbrennen von Grünabfällen und Heckenrückschnitt in der Verbandsgemeinde Unkel
Jugendschutz und Karneval im Landkreis Neuwied
Hinweise zur Rattenbekämpfung in der Verbandsgemeinde Unkel
Informationen Plakate, Gerüste, Container und Straßenfeste
Elementarschadenkampagne Rheinland-Pfalz
Sicherheitshinweise zum Jahresübergang
Flyer des Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Hitze - Vorsorge und Selbsthilfe
Ihr Ansprechpartner
⇑ / Ausnahmen Straßenverkehrsrecht
Leistungsbeschreibung
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um:
- Motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz
- Radrennen, Triathlonveranstaltungen, Volksradfahren mit mehr als 100 Teilnehmern, Fußmärsche, Staffelläufe, Volkswandern mit mehr als 500 Teilnehmern oder auf klassifizierten Straßen (Kreisstraßen und höherrangig)
- Umzüge
- Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des Versammlungsgesetzes sowie ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.
Voraussetzungen Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.
Voraussetzungen:
Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt oder Gemeinde, bzw. des Landkreises
Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei sehr großen Veranstaltungen entsprechend frühzeitiger.
Rechtsgrundlage
- §§ 29, 45 und 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Gebühren-Nr. 263 der Anlage zu § 1 GebOSt
- § 8 Bundesfernstraßengesetz