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Halten und Parken in der Verbandsgemeinde Unkel
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Leistungsbeschreibung
Als Steuerberater kann tätig werden, wer nach einer erfolgreich abgelegten Steuerberaterprüfung oder einer erfolgreichen Eignungsprüfung von der Steuerberaterkammer zum Steuerberater bestellt worden ist. Auch wer mit Bescheid der Steuerberaterkammer von der Steuerberaterprüfung befreit wurde, kann zum Steuerberater bestellt werden. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers.
Teaser
Die Bestellung als SteuerberaterIn erfolgt nach bestandener Steuerberaterprüfung durch die zuständige Steuerberaterkammer.
Verfahrensablauf
Die Bestellung zum Steuerberater müssen Sie schriftlich bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragen.
- Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular und die Antragsunterlagen bei der Steuerberaterkammer ein und überweisen Sie die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags.
- Die Steuerberaterkammer prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und entscheidet über Ihren Antrag.
- Die Bestellung erfolgt durch Aushändigen einer Urkunde.
Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, gibt Ihnen die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz nähere Auskunft.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Voraussetzungen
Um zum Steuerberater bestellt zu werden, müssen Sie
- die Prüfung als Steuerberater oder die Eignungsprüfung bestanden haben oder
- von der Prüfung befreit sein und
- zumindest die Absicht haben, eine berufliche Niederlassung zu gründen.
Außerdem hat die Steuerberaterkammer vor der Bestellung zu prüfen, ob die Bewerber persönlich geeignet sind. Es dürfen weiterhin keine Versagungsgründe gemäß dem Steuerberatungsgesetz vorliegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
- Bescheinigung über die bestandene Steuerberaterprüfung oder Eignungsprüfung bzw. die Befreiung von der Steuerberaterprüfung (beglaubigte Abschrift)
- Führungszeugnis (Belegart O) – zur Vorlage bei der Steuerberaterkammer
- für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen oder vereidigte Buchprüfer und Buchprüferinnen zusätzlich: Bescheinigung der Berufsorganisation oder sonst zuständigen Stelle, dass einer Bestellung nichts entgegensteht
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Rechtsgrundlage
- Datenschutzrechtlicher Hinweis § 40 - 48 Steuerberatergesetz (StBerG)
- § 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 34 - 38 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Rechtsbehelf
Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberater ist die Klage vor dem Finanzgericht in Rheinland-Pfalz möglich.
Anträge / Formulare
Kurztext
Als Steuerberater kann tätig werden, wer nach einer erfolgreich abgelegten Steuerberaterprüfung oder einer erfolgreichen Eignungsprüfung zum Steuerberater bestellt worden ist. Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Steuerberaterkammer.