

Die
gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die
Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde
Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat
vor. Dem Verbandsbürgermeister obliegt
die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des
Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der
staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.
Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die
grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die
wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
Ausschüsse
des Verbandsgemeinderates
Um
eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates
sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:
Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss
Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Wanderlager
Leistungsbeschreibung
Zum Vertreiben von Waren oder Anbieten von Dienstleistungen in Ausübung eines Reisegewerbes (z.B. Direktvertrieb an der Haustür und Verkaufsstände auf der Straße) ist nach § 55 der Gewerbeordnung der Besitz einer Reisegewerbekarte erforderlich. Darüber hinaus bedarf es neben der Reisegewerbekarte einer besonderen Anzeige nach § 56 a Gewerbeordnung, wenn im Rahmen eines Wanderlagers vorübergehend Waren vertrieben werden sollen.
Ein Wanderlager liegt vor, wenn Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten oder Bestellungen auf Waren annehmen, sofern auf die Veranstaltung mittels öffentlicher Ankündigung hingewiesen wird.
Beispiele für Wanderlager sind der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in Hotels und Gaststätten, in Stadt- und Gemeindehallen , in Omnibussen oder Verkaufswagen, anlässlich sogenannter Kaffeefahrten.
Die Veranstaltung eines Wanderlagers ist gemäß § 56a Abs. 2 Gewerbeordnung zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. In der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware, die vertrieben wird und der Ort der Veranstaltung anzugeben. An der Verkaufsstelle müssen diese Angaben, mit Ausnahme der Anschrift, angebracht werden.
Im Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.
Die Anzeige ist in doppelter Ausfertigung einzureichen und hat zu enthalten
- den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
- den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
- den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Eine Kopie der Reisegewerbekarte der vor Ort tätig werdenden Person ist der Anzeige ebenfalls beizufügen.
Siehe auch
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
Rechtsgrundlage
Gewerbeordnung