

Die
gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die
Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde
Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat
vor. Dem Verbandsbürgermeister obliegt
die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des
Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der
staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.
Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die
grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die
wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
Ausschüsse
des Verbandsgemeinderates
Um
eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates
sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:
Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss
Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.
Ihre Ansprechpartnerin
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Leistungsbeschreibung
Kinder, die mit nur einem Elternteil zusammenleben, erhalten Unterhaltsvorschussleistungen, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt oder wenn kein Unterhaltsanspruch besteht.
Unterhaltsleistungen können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich seit dem 01.01.2022 folgende monatlichen Beträge:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren = 177 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren = 236 Euro
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren = 314 Euro
Von diesen Beträgen werden jeweils die regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und gegebenenfalls Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod eines Elternteils oder des Stiefelternteils erhält, abgezogen.
Für Kinder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wird unter bestimmten Voraussetzungen auch Ertrag zumutbarer Arbeit und Einkommen des Vermögens des Kindes berücksichtigt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leistungen werden ab Antragsmonat, in Ausnahmefällen maximal für einen Monat rückwirkend gewährt.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen, eine ausführliche Broschüre und der Gesetzestext des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) stehen zum Download auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums bereit.
Enthalten in folgenden Kategorien
- Familie, Frauen und Kinder
- Finanzielle und sonstige Hilfen (Notlagen und Opferhilfen)
- Finanzielle und sonstige Hilfen (Krankheit und Gesundheit)
- Finanzielle und sonstige Hilfen (Geburt)
- Finanzielle und sonstige Hilfen (Familie, Frauen und Kinder)
- Geburt
- Krankheit und Gesundheit
- Notlagen und Opferhilfen
- Partnerschaft und Familie (Bürger)
- Trennung mit Kind (Partnerschaft und Familie)