

Die
gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die
Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde
Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat
vor. Dem Verbandsbürgermeister obliegt
die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des
Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der
staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.
Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die
grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die
wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
Ausschüsse
des Verbandsgemeinderates
Um
eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates
sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:
Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss
Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Umbettung
Leistungsbeschreibung
Ist die Umbettung einer verstorbenen Person innerhalb eines Friedhofes oder auf einen anderen Friedhof beabsichtigt, muss zunächst die Bereitstellung der neuen Grabstätte mit dem Nutzungsrecht bei der für das neue Grab zuständigen Friedhofsverwaltung beantragt werden.
Der Antrag kann je nach Verwaltung formlos oder über ein bereitgestelltes Formular gestellt werden, sollte jedoch folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Name, Geburtsdatum und Sterbedatum des umzubettenden Toten
- Friedhof und Benennung der Grabstelle der Ausgrabung
- Begründung für vorgesehene Umbettung
Soll die Umbettung innerhalb des gleichen Friedhofes erfolgen:
Die Umbettungserlaubnis und Bestattungsgenehmigung werden ausgestellt, sobald eine Sterbeurkunde und die Bestätigung über die Bereitstellung der neuen Grabstätte mit Klärung des Nutzungsrecht der Friedhofsverwaltung vorliegt.
Soll die Umbettung auf einen auswärtigen Friedhof erfolgen:
Die Umbettungserlaubnis wird erteilt vom Standesamt, sobald eine Sterbeurkunde und ein Grabnachweis (die Bestätigung über die Bereitstellung der neuen Grabstätte) von der Ordnungsbehörde des neuen Friedhofs vorliegt.
Soll die Umbettung von einem auswärtigen Friedhof erfolgen:
Der Grabnachweis wird von der Friedhofsverwaltung ausgestellt, sobald die Bestätigung über die Bereitstellung der neuen Grabstätte und Klärung des Nutzungsrechts durch die Friedhofsverwaltung vorliegt.
Anschließend wird die Umbettungserlaubnis von der für die bisherige Grabstätte zuständige Ordnungsbehörde erteilt.
Danach wird vom Standesamt eine Bestattungsgenehmigung erteilt (hierfür Sterbeurkunde erforderlich).
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung