

Die
gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die
Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde
Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat
vor. Dem Verbandsbürgermeister obliegt
die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des
Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der
staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.
Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die
grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die
wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
Ausschüsse
des Verbandsgemeinderates
Um
eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates
sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:
Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss
Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Kontenklärung (Rentenversicherung)
Leistungsbeschreibung
Viele Zeiten zum Versicherungsverlauf werden dem Rentenversicherungsträger maschinell übermittelt, aber leider nicht alle. So gibt es meistens einige Lücken in der Versicherungsbiografie. Z. B. muss die Anerkennung von Schulzeiten oder Kindererziehungszeiten beantragt werden, da diese Zeiten nicht maschinell gemeldet werden. Es kann auch sein, dass es Fehler bei der Datenübermittlung gab und die Daten aus diesem Grund nicht in Ihrem Konto sind. Außerdem kann es sein, dass Zeiten vor 1972 aufgrund der damals noch nicht realisierten Datenübermittlung noch nicht in Ihrem Konto gespeichert sind.
Aus diesen Gründen ist eine Kontenklärung notwendig; sie dient dazu, Ihr individuelles Versicherungsleben vom Rentenversicherungsträger vollständig feststellen zu lassen. Außerdem erteilen die Rentenversicherungsträger nur aus geklärten Konten Auskünfte darüber, was Sie künftig einmal als Rente zu erwarten haben.
Bei einer Kontenklärung werden Ihnen Antragsvordrucke übersandt. Diese werden Ihnen zusammen mit einer Übersicht aller gespeicherten Zeiten, dem so genannten Versicherungsverlauf, von Ihrem Rentenversicherungsträger auf Antrag übersandt.
Sie gleichen den Versicherungsverlauf mit Ihren Unterlagen ab, füllen die Antragsvordrucke aus und schicken diese zusammen mit beglaubigten Kopien von Nachweisen über die nicht gespeicherten Zeiten an ihren Rentenversicherungsträger zurück. Sollten Sie keine Nachweise mehr besitzen, schicken Sie auf jeden Fall die Antragsvordrucke zurück. Nur in diesem Fall kann der Rentenversicherungsträger auch von seiner Seite Ermittlungen einleiten.
Der Rentenversicherungsträger entscheidet über die von Ihnen beantragten Zeiten und ergänzt Ihr Versicherungskonto. Abschließend erlässt er einen Bescheid, mit dem er alle Zeiten, die mehr als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich feststellt. Verbindlich heißt hier, dass der Rentenversicherungsträger in Zukunft davon ausgeht, dass Ihr Konto vollständig gespeichert ist und keine weiteren Ermittlungen zu eventuellen Fehlzeiten mehr erforderlich sind.
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung
- ggf. Urkunde über Namensänderung
- ggf. Registrierschein
- Nachweise über die nicht gespeicherten Versicherungszeiten, wie beispielsweise:
- Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres
- Berufsausbildungszeiten
- Beschäftigungszeiten, freiwillige Beitragsleistungen
- Wehrdienst-/Zivildienstzeiten
- Anrechnungszeiten durch Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit
- Kindererziehungs- und berücksichtigungszeiten
- Rentenbezugszeiten
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)