Ratsinformaonssystem
Im Ratsinformationssystem  finden Sie die Tagesordnungen zu den jeweiligen Sitzungen sowie die Niederschriften und Vorlagen (Anträge, Anfragen und Berichte) ab der Ratsperiode 2014, soweit diese zur Veröffentlichung vorgesehen und freigegeben wurden.

Die gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat vor.  Dem Verbandsbürgermeister obliegt die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.

Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
 

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates
Um eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:

Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss

Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.


Ihre Ansprechpartnerin

/ Hilfen in besonderen Lebenslagen

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Auch wenn Sie üblicherweise in der Lage sind, Ihren monatlichen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, können Sie durch bestimmte Umstände wie beispielsweise durch Krankheit oder Gebrechlichkeit in eine Notsituation geraten. Für solche Fälle gibt es die Hilfe in besonderen Lebenslagen

Die wichtigsten Hilfen hierbei sind:

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts:

Müssen Sie aus gesundheitlichen Gründen für die Führung Ihres Haushalts fremde Hilfe in Anspruch nehmen, z.B. für die Wohnungsreinigung, Wäsche-Versorgung oder zum Einkaufen und ist Ihr Einkommen so niedrig, dass Sie die anfallenden Kosten hierfür nicht bezahlen können, so können Sie einen Zuschuss bzw. die Übernahme der entstehenden Kosten beantragen.

Hilfe zur Pflege:

Wenn Sie infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig geworden und auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen sind, können Sie, wenn Ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt, Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch erhalten. In der Regel müssen Sie aber - da die Sozialhilfe grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Hilfen ist -, vorher bei Ihrer Pflegekasse die Pflegeleistungen beantragt haben. Werden die Leistungen von der Pflegekasse abgelehnt oder reichen sie nicht aus, um den tatsächlich vorhandenen Hilfebedarf zu decken, so wird vom Sozialamt nach Prüfung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse sowie nach amtsärztlicher Begutachtung Hilfe zur Pflege gewährt.

In manchen Situationen empfiehlt es sich, da die Sozialhilfe ebenfalls ab dem Datum der Antragstellung gewährt wird, zeitgleich zur Antragstellung bei der Pflegekasse einen formlosen Antrag beim Sozialamt zu stellen.

Weiter mögliche Hilfen:

  • Betreutes Wohnen
  • Fahrdienst für behinderte Menschen
  • Blindenhilfe
  • Persönliches Budget

Bei Fragen zur Hilfe in besonderen Lebenslagen wenden Sie sich bitte an Ihr Sozialamt vor Ort.

siehe auch:

Pflegeversicherung, Pflegegeld

An wen muss ich mich wenden?
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung
  • Kreisverwaltung
Anträge / Formulare

Bitte setzen Sie sich hinsichtlich der mitzubringenden Unterlagen telefonisch mit dem für Sie zuständigen Sozialamt in Verbindung.

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