

Die
gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die
Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde
Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat
vor. Dem Verbandsbürgermeister obliegt
die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des
Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der
staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.
Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die
grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die
wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
Ausschüsse
des Verbandsgemeinderates
Um
eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates
sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:
Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss
Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Hilfen in besonderen Lebenslagen
Leistungsbeschreibung
Auch wenn Sie üblicherweise in der Lage sind, Ihren monatlichen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, können Sie durch bestimmte Umstände wie beispielsweise durch Krankheit oder Gebrechlichkeit in eine Notsituation geraten. Für solche Fälle gibt es die Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die wichtigsten Hilfen hierbei sind:
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts:
Müssen Sie aus gesundheitlichen Gründen für die Führung Ihres Haushalts fremde Hilfe in Anspruch nehmen, z.B. für die Wohnungsreinigung, Wäsche-Versorgung oder zum Einkaufen und ist Ihr Einkommen so niedrig, dass Sie die anfallenden Kosten hierfür nicht bezahlen können, so können Sie einen Zuschuss bzw. die Übernahme der entstehenden Kosten beantragen.
Hilfe zur Pflege:
Wenn Sie infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig geworden und auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen sind, können Sie, wenn Ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt, Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch erhalten. In der Regel müssen Sie aber - da die Sozialhilfe grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Hilfen ist -, vorher bei Ihrer Pflegekasse die Pflegeleistungen beantragt haben. Werden die Leistungen von der Pflegekasse abgelehnt oder reichen sie nicht aus, um den tatsächlich vorhandenen Hilfebedarf zu decken, so wird vom Sozialamt nach Prüfung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse sowie nach amtsärztlicher Begutachtung Hilfe zur Pflege gewährt.
In manchen Situationen empfiehlt es sich, da die Sozialhilfe ebenfalls ab dem Datum der Antragstellung gewährt wird, zeitgleich zur Antragstellung bei der Pflegekasse einen formlosen Antrag beim Sozialamt zu stellen.
Weiter mögliche Hilfen:
- Betreutes Wohnen
- Fahrdienst für behinderte Menschen
- Blindenhilfe
- Persönliches Budget
Bei Fragen zur Hilfe in besonderen Lebenslagen wenden Sie sich bitte an Ihr Sozialamt vor Ort.
siehe auch:
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
- Kreisverwaltung
Bitte setzen Sie sich hinsichtlich der mitzubringenden Unterlagen telefonisch mit dem für Sie zuständigen Sozialamt in Verbindung.