Ratsinformaonssystem
Im Ratsinformationssystem  finden Sie die Tagesordnungen zu den jeweiligen Sitzungen sowie die Niederschriften und Vorlagen (Anträge, Anfragen und Berichte) ab der Ratsperiode 2014, soweit diese zur Veröffentlichung vorgesehen und freigegeben wurden.

Die gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat vor.  Dem Verbandsbürgermeister obliegt die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.

Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
 

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates
Um eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:

Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss

Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.


Ihre Ansprechpartnerin

/ Gewerbezentralregisterauszug

Leistungsbeschreibung

Beantragung Online:

Auszug Gewerbezentralregister


Das Gewerbezentralregister wird beim deutschen Bundesamt für Justiz geführt. Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob eine juristische Person oder eine Einzelperson schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat.

Das Gewerbezentralregister enthält:

  • Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen)
  • Bußgeldentscheidungen mit einer Geldbuße von mehr als 200 € bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung
  • Bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen gegen Gewerbetreibende

Verfahrensablauf

Inhalt der Landesleistung

Antragstellung mit Wohnsitz in der BRD

  • persönlich durch Antragsteller bei der zuständigen Gewerbebehörde
  • schriftlich durch Antragsteller mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift bei der zuständigen Gewerbebehörde
  • online unter Online-Portal unmittelbar bei der Registerbehörde möglich

Voraussetzung

  • elektronischer Personalausweis mit freigeschalteter PIN als Identitätsnachweis oder Aufenthaltstitel, mit einem elektronischen Speicher und Verarbeitungsmedium
  • Lesegerät, um die Ausweisdaten entsprechend auslesen zu können

Antragstellung mit Wohnsitz außerhalb der  BRD

  • schriftlich durch Antragsteller bei der Registerbehörde
    Die Anschrift für die schriftliche Beantragung lautet:
    Bundesamt für Justiz
    - Gewerbezentralregister -
     53094 Bonn
  • online unter Online-Portal unmittelbar bei der Registerbehörde möglich

            Voraussetzung

  • elektronischer Personalausweis mit freigeschalteter PIN als Identitätsnachweis oder Aufenthaltstitel, mit einem elektronischen Speicher und Verarbeitungsmedium
  • Lesegerät, um die Ausweisdaten entsprechend auslesen zu können

Verwendungszweck

Bei der Beantragung müssen Sie zwingend angeben, für welchen Zweck Sie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister brauchen.

  • Benötigen Sie den Auszug für eigene Zwecke, wird Ihnen der GZR-Auszug durch das Bundeszentralregister in Bonn zugesandt.
  • Sofern Sie den GZR-Auszug für eine Behörde im Inland anfordern, teilen Sie die Anschrift der Behörde und gegebenenfalls den Namen des zuständigen Sachbearbeiters mit. Die Behörde erhält den Auszug dann direkt vom Bundeszentralregister in Bonn.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei natürlichen Personen:

  • Personalausweis oder Reisepass

bei juristischen Personen zusätzlich:

  • Vertretungsbefugnis
  • Handelsregisterauszug

bei ausländischen Staatsbürgern zusätzlich:

  • Staatsangehörigkeitsnachweis
  • gegebenenfalls Anschrift der Behörde im Inland, für die der Auszug bestimmt ist

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt zwei bis drei Wochen.

Rechtsgrundlage

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