

Die
gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die
Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde
Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat
vor. Dem Verbandsbürgermeister obliegt
die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des
Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der
staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.
Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die
grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die
wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
Ausschüsse
des Verbandsgemeinderates
Um
eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates
sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:
Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss
Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Gewässernahe Anlagen (10m-Bereich)
Leistungsbeschreibung
Unter den Begriff Anlagen fallen nach dem Wasserrecht beispielsweise Brücken, Gebäude, Leitungen, Zäune, Mauern, Ufersicherungen oder auch Kompostplätze.
Werden solche Anlagen im 10 m-Bereich der Uferlinie von Gewässern, hierzu zählen Bäche, Straßenseitengräben, Weiher, Teiche, Kanäle etc., errichtet, planmäßig beseitigt (Abriss) oder wesentlich verändert, so muss der Maßnahmenträger dieses Vorhaben rechtzeitig vor der Maßnahme durch die untere Wasserbehörde wasserrechtlich genehmigen lassen (vgl. § 31 LWG i.V.m § 36 WHG).
Bei Gebäuden (z. B. Einfamilienhaus), welche einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, entscheidet die zuständige Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde über die Baugenehmigung (vgl. § 31 Abs. 4 S. 2 LWG).
Eine Genehmigung von Anlagen erfolgt nur dann nicht, wenn von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren, Belästigungen für andere Grundstücke und Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.
Anlagen am und im Gewässer dürfen die ökologischen Funktionen der Gewässer nicht beeinträchtigen und ihren natürlichen oder naturähnlichen Zustand nicht verschlechtern.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsschreiben
- Erläuterungsbericht
- Übersichtslageplan, Maßstab 1:10.000 mit Markierung der Lage des Vorhabens
- Detailplan/ Lageplan, Maßstab 1:250 mit Einzeichnung der entsprechenden Anlage
- Geokoordinaten ? Rechtswert/Hochwert
- Katasterangaben ? Gemarkung und Flur und Flurstück
- Katasterplan
- Querprofil von Gewässer und Anlage
- Bei Querschnittsveränderungen am Gewässer entsprechende hydraulische Berechnungen zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen
Kosten:
Die Kosten für die Erteilung der Genehmigung einer Anlage richten sich nach dem LVO
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
- Kreisverwaltung
- Untere Wasserbehörde
Rechtsgrundlage
§ 31 Landeswassergesetz (LWG)
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)