Ratsinformaonssystem
Im Ratsinformationssystem  finden Sie die Tagesordnungen zu den jeweiligen Sitzungen sowie die Niederschriften und Vorlagen (Anträge, Anfragen und Berichte) ab der Ratsperiode 2014, soweit diese zur Veröffentlichung vorgesehen und freigegeben wurden.

Die gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat vor.  Dem Verbandsbürgermeister obliegt die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.

Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
 

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates
Um eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:

Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss

Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.


Ihre Ansprechpartnerin

/ Gefährliche Hunde

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Als gefährliche Hunde gelten in Rheinland-Pfalz folgende Rassen, die in § 1 Abs. 2 des Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22.Dezember 2004 abschließend aufgeführt sind.

Hunde der Rassen

  • Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen

sind gemäß § 1 Abs. 2 des o.g. Gesetzes gefährliche Hunde im Sinne des Abs. 1.

Darüber hinaus gelten als gefährliche Hunde:

  • Hunde die sich als bissig erwiesen haben,
  • Hunde, die durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
  • Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
  • Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Erlaubnis

Für die Haltung der unter dem Begriff "Gefährliche Hunde" aufgelisteten Hunderassen ist eine Erlaubnis erforderlich. Für diese gefährlichen Hunde muss ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des gefährlichen Hundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Voraussetzungen für die Haltung

Es muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes bestehen,

  • die antragstellende Person muss die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • Es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt
  • eine Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 muss nachgewiesen werden.

Maulkorb- und Anleinpflicht

Gefährliche Hunde sind gemäß des o.g. Gesetzes außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen anzuleinen, haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen und dürfen nur von Personen geführt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben.. Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Sachkundenachweis

Nähere Informationen zum erforderlichen Sachkundenachweis können unter der Internetadresse www.landestieraerztekammer-rheinland-pfalz.de nachgelesen werden.

Ordnungswidrigkeiten

Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Bestimmungen des Landesgesetz über gefährliche Hunde, kann ein Bußgeld bis 10.000.- Euro verhängt werden (§ 10 LHundG).

Hundesteuer

Zur Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an das jeweilige Steueramt der für Sie zuständigen kommunalen Verwaltung.

Rechtsgrundlagen

Nähere Informationen ergeben sich aus dem Landesgesetz über gefährliche Hunde sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift.

Informationen

Auskünfte erteilt jedes Ordnungsamt in Rheinland-Pfalz sowie die Kreisverwaltungen und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Landesordnungsbehörde.

Weitergehende Informationen zur Anmeldung von Hunden finden Sie hier

An wen muss ich mich wenden?
  • kreisfreien Stadt
  • großen kreisangehörigen Stadt
  • Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde

In welcher der gefährliche Hund vorwiegend gehalten wird, zuständig.

Online-Verfahren

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