Ratsinformaonssystem
Im Ratsinformationssystem  finden Sie die Tagesordnungen zu den jeweiligen Sitzungen sowie die Niederschriften und Vorlagen (Anträge, Anfragen und Berichte) ab der Ratsperiode 2014, soweit diese zur Veröffentlichung vorgesehen und freigegeben wurden.

Die gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat vor.  Dem Verbandsbürgermeister obliegt die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.

Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
 

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates
Um eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:

Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss

Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.


Ihre Ansprechpartnerin

/ Lebenslagen für Bürgerinnen und Bürger / Steuern und Abgaben / Straßenausbaubeiträge/ Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Leistungsbeschreibung

Für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) erheben Gemeinden wiederkehrende Beiträge. Zum Ausbau zählen alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen.

Sie als Grundstückseigentümer tragen durch Zahlung der Ausbaubeiträge aber nur einen Teil der Kosten, die durch Gemeindestraßen verursacht werden. Die notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden von der Gemeinde allein getragen. Bei den beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen hat die Gemeinde einen Eigenanteil zu tragen, den sogenannten „Gemeindeanteil“. Dieser liegt zwischen 20 und 75 Prozent. Er bestimmt sich nach dem Aufkommen des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen in der jeweiligen Straße beziehungsweise Abrechnungseinheit.

Der verbleibende Teil der jährlichen Kosten für den Ausbau von Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit wird bei der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf alle Grundstückseigentümer der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt. Abrechnungseinheiten können das gesamte Gemeindegebiet oder aber Teile davon sein. Dies ist von der Größe und der Struktur der jeweiligen Gemeinde abhängig.

Rechtsgrundlage

Kommunale Beitragssatzung

Rechtsbehelf

Sie können gegen den Beitragsbescheid Widerspruch erheben. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung.

Was sollte ich noch wissen?

Mit der Erhebung wiederkehrender Beiträge entfällt die hohe Belastung, die mit der Erhebung einmaliger Beiträge häufig verbunden ist. Einmalige Beiträge können die Gemeinden daher nur noch in seltenen Ausnahmefällen erheben. Die Einzelheiten der Beitragserhebung werden  durch die Gemeinden geregelt.

Sie können beantragen, dass die Beitragsschuld unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben oder erlassen wird. Darüber hinaus kommt bei einmaligen Beiträgen die Beantragung einer Zahlung auf Raten in Betracht.

Formulare

Ihre Ansprechpartner

Zugeordnete Abteilungen

Cookies optimieren die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Einverstanden