

Die
gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die
Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde
Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat
vor. Dem Verbandsbürgermeister obliegt
die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des
Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der
staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.
Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die
grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die
wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
Ausschüsse
des Verbandsgemeinderates
Um
eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates
sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:
Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss
Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Wohnberechtigungsschein (Allgemein)
Leistungsbeschreibung
Sofern die Bescheinigung für eine ganz bestimmte Wohnung gewünscht wird, wird die sich auf eine bestimmte Wohnung beziehende Wohnberechtigungsbescheinigung von der Gemeinde-/Stadtverwaltung ausgestellt, in deren Bereich die gewünschte Wohnung liegt.
Beschreibung:
Eine Wohnberechtigungsbescheinigung ist erforderlich, wenn eine Sozialwohnung oder Wohnung, die im 3. Förderungsweg gefördert wurde, vermietet werden soll.
Diese Wohnungen dürfen nur an Wohnungssuchende vermietet werden, die zum Bezug berechtigt sind.Die Wohnberechtigung ist dem Vermieter durch die Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung nachzuweisen.
Voraussetzungen:
- Antragsteller muss Wohnungssuchender i. S. des Wohnungsbindungsgesetzes sein. Wohnungssuchender ist, wer rechtlich und tatsächlich seinen Willen verwirklichen kann für sich und seine Familie für längere Zeit im Bundesgebiet seinen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Ausländischen Staatsangehörigen darf eine Wohnberechtigungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn ihnen der Aufenthalt unbefristet erlaubt oder für mehrere Jahre (Mindestzeitraum von 2 Jahren) gestattet worden ist
- Einhaltung einer Einkommensgrenze. Zum Bezug einer Sozialwohnung/einer im 3. Förderungsweg geförderten Wohnung ist der Wohnungssuchende berechtigt, der mit seinem Einkommen die im Zweiten Wohnungsbaugesetz bzw. die bei der Förderung festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die maßgebliche Einkommensgrenze bestimmt sich nach der Anzahl der zum Familienhaushalt gehörenden Personen. Dem gemäß wird auch das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen angerechnet
- Wohnungssuchende müssen Familienangehörige sein. Dazu zählen der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sowie Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
Nichteheliche Wohngemeinschaften erhalten grundsätzlich keine Wohnberechtigungsbescheinigung. Eine Ausnahme besteht für Wohnungen des 3. Förderungsweges ab dem Förderjahr 1993 und nur für nichteheliche Wohngemeinschaften mit mindestens einem Kind.
Erforderliche Unterlagen:
- Nachweis des Einkommens aller zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch Verdienstbescheinigungen für den Antragsmonat und die 11 vorausgegangenen Monate, den letzten Rentenbescheid oder den Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebescheid, Bescheid über den Bezug von Unterhaltsgeld, Sozialhilfebescheid), Nachweis über Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen)
- letzter Steuerbescheid (bei erhöhten Werbungskosten)
- Vertriebenenausweis oder Registrierschein (bei Aussiedlern
- ausländerrechtlicher Nachweis über die Dauer des gestatteten Aufenthalts in der Bundesrepublik
- Nachweis über das Bestehen einer Schwangerschaft
- Schulbescheinigung für Kinder ab Vollendung des 16. Lebensjahres
- Studiennachweis
Nach Lage des Einzelfalles können weitere Unterlagen erforderlich sein.Antragsvordrucke sind bei der zuständigen Verwaltung erhältlich.
siehe auch
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
Rechtsgrundlage
Wohngeldgesetz