

Die
gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die
Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde
Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat
vor. Dem Verbandsbürgermeister obliegt
die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des
Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der
staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.
Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die
grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die
wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
Ausschüsse
des Verbandsgemeinderates
Um
eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates
sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:
Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss
Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Reisegewerbe (Allgemein)
Leistungsbeschreibung
Der Begriff des Reisegewerbes ist in § 55 Abs.1 Gewerbeordnung definiert. Darin heißt es:
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs.2 GewO) oder ohne eine solche zu haben,
- selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistung aufsucht oder
- selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt
Wer ein Reisegewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Zum Begriff des Reisegewerbes gehört auch die Ausübung eines Gewerbes. Ein Künstler, der seine Bilder auf der Straße verkauft betreibt nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (GewArch 87, 235) kein Reisegewerbe.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig (§ 55 Abs.3 GewO).
Reisegewerbebetreibender ist derjenige, der selbst umherzieht. Der Reisegewerbebetreibende kann auch Angestellter sein, da es nicht darauf ankommt, dass er eine eigene Niederlassung hat. Die Voraussetzung hierfür ist, dass er gewerbsmäßig handelt.
Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen ohne Bestellung ist typisch für das Reisegewerbe.
Durch § 55 Abs.1 Nummer 2 GewO wird das gesamte Schaustellergewerbe erfasst. Hierzu zählt auch Kleinkunst, Varieté und Showdarbietungen.
Siehe auch:
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
Rechtsgrundlage
Gewerbeordnung