

Die
gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die
Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde
Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat
vor. Dem Verbandsbürgermeister obliegt
die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des
Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der
staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.
Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die
grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die
wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
Ausschüsse
des Verbandsgemeinderates
Um
eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates
sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:
Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss
Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Heirat und Partnerschaft / Eingetragene Lebenspartnerschaft / Lebenspartnerschaftsurkunde ausstellen bei begründeten Lebenspartnerschaften im Ausland
Leistungsbeschreibung
Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus dem Register aus.
Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegattinen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Verfahrensablauf
Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines beglaubigten Auszugs aus dem Register.
Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder andere Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.
Voraussetzungen
- Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
- Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegattinen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder andere Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass oder ein sonstiger mit Lichtbild versehener amtlicher Ausweis) zur Überprüfung der Antragsberechtigung,
- gegebenenfalls ein Nachweis des rechtlichen Interesses,
- falls die Lebenspartnerschaft noch nicht in einem deutschen Register nachbeurkundet wurde, Urkunde über die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung,
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis sowie
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer,
bei Geburt der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner in Deutschland:
- die Geburtsurkunden,
bei Geburt der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner im Ausland:
- die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft:
- Nachweise über die Begründung und Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft – zum Beispiel Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden, Urteile über die Auflösung der Lebenspartnerschaften
im Falle einer früheren Ehe:
- Nachweise über die letzte Eheschließung und deren Auflösung
Welche Gebühren fallen an?
- Für die Ausstellung einer Urkunde können Kosten entstehen.
- Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Standesamt.
Rechtsgrundlage
- § 61-66 PStG (Benutzung)
- § 5 Abs. 5 PStG (Fristen)
- §§ 55, 56 PStG
- § 58 PStG