

Die
gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die
Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde
Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat
vor. Dem Verbandsbürgermeister obliegt
die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des
Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der
staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.
Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die
grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die
wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
Ausschüsse
des Verbandsgemeinderates
Um
eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates
sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:
Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss
Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Unfallversicherung anmelden
Leistungsbeschreibung
Dem Arbeitgeber obliegt die Plicht, sein Unternehmen binnen einer Woche nach dessen Beginn bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden.
- Dabei besteht eine Pflichtmitgliedschaft für alle im Beschäftigungsverhältnis stehenden Mitarbeiter des Unternehmens,, insbesondere auch für Auszubildende. Nachstehende Versicherungsfälle stehen dabei unter dem Schutz des Unfallversicherungsträgers. Arbeitsunfälle (alle im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittenen Unfälle)
- Wegeunfälle (Zurücklegen des unmittelbaren Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück) sowie
- Berufskrankheiten.
Eine freiwillige Versicherung besteht für Unternehmer und deren Ehepartner, wenn diese nicht bereits pflichtversichert sind sowie für
- Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH
- Kommanditisten einer KG
- Vorstandsmitglieder einer AG.
Teaser
Sie möchten ein Unternehmen führen? Dann müssen Sie eine Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung durchführen.
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Unternehmen formlos – auch telefonisch – bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden.
Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger wird Ihnen anschließend schriftlich die Zuständigkeit bestätigen. Sofern nicht ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für Ihr Unternehmen zuständig ist, wird Ihnen ein Bescheid über die Höhe der Beitragsforderung erteilt.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Unklarheiten über die Zuständigkeit wenden Sie sich einfach an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.
In der Regel sind für Betriebe, Einrichtungen und Freiberufliche die gewerblichen Berufsgenossenschaften als Versicherungsträger zuständig, die nach Branchen gegliedert sind.
Bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind die regional gegliederten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zuständig.
Für öffentliche Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand sind die Versicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Angaben sind bei einer Anmeldung zwingend erforderlich:
- Die Art und der Gegenstand des Unternehmens.
- Die Zahl der Versicherten.
- Den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Anmeldung zur Unfallversicherung fallen kein Gebühren an.
Über die Höhe Ihrer individuellen Beiträge informiert Sie ihr zuständiger Unfallversicherungsträger.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldung muss innerhalb einer Woche ab Beginn des Unternehmens erfolgen. Änderungen wie beispielsweise Anzahl der Versicherten sind innerhalb von vier Wochen nach Änderungseintritt mitzuteilen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- § 9 Absatz 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- § 121 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- § 136 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- § 150 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- § 159 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- § 192 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- § 36a Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I)
Rechtsbehelf
Gegen Bescheide der Unfallversicherungsträger kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Im Ausland beträgt die Frist bei Bekanntgabe drei Monate.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift innerhalb der Frist bei einem sonstigen Versicherungsträger oder bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist.
Anträge / Formulare
Unterstützende Institutionen
Enthalten in folgenden Kategorien
- Arbeit und Beruf
- Arbeitgeber sein (Unternehmen)
- Krankheit und Gesundheit
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (Arbeitgeber sein)
- Steuern und Abgaben (Unternehmen)
- Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (Steuern und Abgaben)
- Steuern und Sozialabgaben (Arbeit und Beruf)
- Versorgungs-/Rentenansprüche (Krankheit und Gesundheit)