


Mittelstandsförderung im Landkreis
Neuwied GmbH
Marktstraße 80, 56564 Neuwied
Telefon 02631 282-12
www.mfg-neuwied.de
E-Mail:
Mittelstandslotse
Der beim Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie
und Landesplanung Rheinland-Pfalz angesiedelte Mittelstandslotse berät
Unternehmen in sämtlichen Belangen der gewerblichen Wirtschaft, wie z. B.
Finanzierung, Nachfolge, Umstrukturierung, Personalmanagement, Erweiterung und
Existenzgründung.
Kontaktaufnahme: http://www.mwkel.rlp.de/Wirtschaft/Mittelstandslotse/
Unternehmensgründungsinitiative
Die unternehmerische Initiative und die Bereitschaft die Verantwortung und das Risiko auf sich zu nehmen, ein eigenes Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen, sind für die Entwicklung der Wirtschaft und Gesellschaft sehr wichtig.
Informationen über Beratungs- und Fördermöglichkeiten bei Unternehmennsgründungen oder –übernahmen unter: www.mvkel.rlp.de
Der Einheitliche Ansprechpartner - unterstützt als Behördenlotse Unternehmen bei Formalitäten
In Rheinland-Pfalz berät und unterstützt der Einheitliche Ansprechpartner alle Wirtschaftsunternehmen, auch den Ein-Personen-Betrieb.
Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners ist es, die Betriebe über die jeweiligen erforderlichen Behördengänge, die dazu erforderlichen Formulare und notwendigen Unterlagen zu informieren, die entsprechenden Verwaltungsverfahren zu koordinieren und die gewünschten Verwaltungsleistungen aus einer Hand anzubieten.
Der Einheitliche Ansprechpartner informiert bei Unternehmensgründungen oder –änderungen über die erforderlichen Behördengänge, die dazu notwendigen Formulare und Unterlagen.
Kontaktaufnahme: www.eap.rlp.de
Ihr Ansprechpartner
⇑ / Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Leistungsbeschreibung
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:
- Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
- einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung,
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise
- Daseinsvorsorge:
- zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
- Dienstleistungen:
- zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie
- Freizeitgestaltung:
- zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
- Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
- zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.
Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
Teaser
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.

