Kanalarbeiten

Erläuterungen zur Einführung des wiederkehrenden Beitrages Schmutzwasser im Bereich der Verbandsgemeinde Unkel

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, 

das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Unkel erhebt seit vielen Jahren für die Abwasserbeseitigung eine Schmutzwassergebühr und einen wiederkehrenden Beitrag für Niederschlagwasser. Ab diesem Jahr werden auch die Schmutzwassergebühren als wiederkehrende Beiträge abgerechnet. Worum geht es hierbei? 

Für die ordnungsgemäße Entsorgung des Schmutzwassers, einer unter Gesundheits- und Umweltgesichtspunkten sicher sehr wichtigen Aufgabe der Verbandsgemeinde, entstehen erhebliche Kosten. Diese Kosten werden derzeit verbrauchsabhängig über die Schmutzwassergebühr umgelegt. Wesentlicher Teil dieser Kosten sind Abschreibungen, Zinsen und andere Fixkosten, die für die Schmutzwasserkanäle entstehen. Die so finanzierten Anlagen stehen den tatsächlich angeschlossenen, aber auch den nicht angeschlossenen aber baureifen Grundstücken zur Verfügung. 

Aus der konsequenten Anwendung des Verursacherprinzips resultiert die Überlegung, die entstehenden Kosten nicht nur auf die Gebührenzahler, die tatsächlich Schmutzwasser einleiten, zu verteilen, sondern auch die Eigentümer der baureifen Grundstücke, die die Möglichkeit der Nutzung der vorbereiteten Schmutzwasserleitungen haben, in die Solidargemeinschaft einzubeziehen. Ein zusätzliches Argument für diese leichte Umverteilung ist die Tatsache, dass demografiebedingt immer weniger Schmutzwassermengen anfallen und deshalb die Gebühr alleine aus diesem Grund immer weiter steigen müsste. Aus Sicht der Verwaltung bot sich die Einführung eines wiederkehrenden Beitrags für die Schmutzwasserbeseitigung als sinnvolle Alternative zu der Erhöhung der Schmutzwassergebühren an. Dieses Werkzeug ist bereits aus dem Bereich Wasserversorgung und Niederschlagswasser bekannt

Nachdem der Verbandsgemeinderat im Jahre 2010 beschlossen hatte, das Instrument des wiederkehrenden Beitrages für Schmutzwasser einzuführen, wurden zwischenzeitlich die für die Umsetzung notwendigen Daten zusammengetragen. Somit kann der damalige Beschluss nun umgesetzt werden.

Zu beachten ist, dass durch die Einführung dieses wiederkehrenden Beitrages selbst keine Mehrkosten entstehen, lediglich der Verteilungsmodus ändert sich. Durch die Einbeziehung der baureifen Grundstücke werden Baulücken stärker belastet.

Der Verbandsgemeinderat folgte der Empfehlung des Werkausschusses und beschloss die neue Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung, die ab 01.01.2015 in Kraft tritt. Hiermit wird eine konstante und gerechte Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung auf alle Beitragspflichtigen innerhalb des Verbandsgemeindegebietes erreicht.

Beispielhaft haben wir die anstehende Änderung in 2015 anhand eines 4 Personen Haushaltes dargestellt.

Entgeltbelastung

4 Personen Haushalt á 39 m³ Schmutzwasserverbrauch und einer Grundstücksfläche von 500 m² mit einem Abflussbeiwert von 0,4 und 2 Vollgeschossen

 

2015

2014

Gesamtkosten

520,90 €

522,00 €

Ersparnis

1,10 €

  


Dementsprechend kann  sich durch die Einführung des wiederkehrenden Beitrages Schmutzwasser eine fiktive Gesamtkostenersparnis im Bereich Abwasserentsorgung (Niederschlags-/Schmutzwasser) in Höhe von 1,10 € jährlich für einen 4 Personen Haushalt ergeben. 

Wichtige Hinweise: 

  • In der 4. KW erhalten alle Betroffenen Grundstückseigentümer einen neuen Festsetzungsbescheid.
    Diesem Bescheid können Sie Ihre individuellen Grundstücksdaten entnehmen.

  • Wir bitten Sie Ihre Daten zu überprüfen und Änderungen mitzuteilen.
    Dieser Bescheid stellt aber noch keine Zahlungsverpflichtung Ihrerseits dar. 

  • Mit den Ihnen in der 14. KW zugehenden Abwasserbescheiden, wird erstmalig der wiederkehrende Beitrag Schmutzwasser erhoben.
    Danach besteht eine Zahlungspflicht ab dem 01.05.2015. 

Weitere Informationen erhalten Sie mit Zusendung des Festsetzungsbescheides. 

Für weitere Auskünfte und Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Abwasserwerkes Unkel gerne zur Verfügung (Tel.: 02224 1806-44 oder 1806-46).


Mit freundlichen Grüßen

 

Karsten Fehr
Bürgermeister  


Ihr Ansprechpartner

/ Gewässernahe Anlagen (10m-Bereich)

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Unter den Begriff Anlagen fallen nach dem Wasserrecht beispielsweise Brücken, Gebäude, Leitungen, Zäune, Mauern, Ufersicherungen oder auch Kompostplätze.

Werden solche Anlagen im 10 m-Bereich der Uferlinie von Gewässern, hierzu zählen Bäche, Straßenseitengräben, Weiher, Teiche, Kanäle etc., errichtet, planmäßig beseitigt (Abriss) oder wesentlich verändert, so muss der Maßnahmenträger dieses Vorhaben rechtzeitig vor der Maßnahme durch die untere Wasserbehörde wasserrechtlich genehmigen lassen (vgl. § 31 LWG i.V.m § 36 WHG).

Bei Gebäuden (z. B. Einfamilienhaus), welche einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, entscheidet die zuständige Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde über die Baugenehmigung (vgl. § 31 Abs. 4 S. 2 LWG).

Eine Genehmigung von Anlagen erfolgt nur dann nicht, wenn von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren, Belästigungen für andere Grundstücke und Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

Anlagen am und im Gewässer dürfen die ökologischen Funktionen der Gewässer nicht beeinträchtigen und ihren natürlichen oder naturähnlichen Zustand nicht verschlechtern.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsschreiben
  • Erläuterungsbericht
  • Übersichtslageplan, Maßstab 1:10.000 mit Markierung der Lage des Vorhabens
  • Detailplan/ Lageplan, Maßstab 1:250 mit Einzeichnung der entsprechenden Anlage
  • Geokoordinaten ? Rechtswert/Hochwert
  • Katasterangaben ? Gemarkung und Flur und Flurstück
  • Katasterplan
  • Querprofil von Gewässer und Anlage
  • Bei Querschnittsveränderungen am Gewässer entsprechende hydraulische Berechnungen zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen

Kosten:

Die Kosten für die Erteilung der Genehmigung einer Anlage richten sich nach dem LVO

An wen muss ich mich wenden?
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung
  • Kreisverwaltung
  • Untere Wasserbehörde

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

§ 31 Landeswassergesetz (LWG)

§ 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

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