Nach dem neuen Bundesmeldegesetz sind folgende Fallgestaltungen auf Einrichtung von Auskunftssperren bzw. Übermittlungssperren möglich:

    1. Wegen schutzwürdiger Belange nach § 51 Abs. 1 BMG
      Liegen demnach Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
      (z.B. häusliche Gewalt oder Stalking nur mit geeigneten Beweisunterlagen)

    2. Weitergabe von Daten im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen nach § 50 Abs. 1 BMG

    3. Bekanntmachung von Alters- und Ehejubiläum nach § 50 Abs. 2 BMG
      (Das Widerspruchsrecht für die Bekanntgabe von Alters- und Ehejubiläen kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden)

    4. Weitergabe von Daten an Adressbuchverlagen nach § 50 Abs. 3 BMG

    5. Datenweitergabe an das Bundesamt für Wehrverwaltung nach § 36 Abs. 2 BMG

    Ein entsprechender Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre oder Übermittlungssperre ist bei Ihrer Meldebehörde, Fachbereich 3 / Bürgerdienste, Zimmer 1.02, Linzer Straße 4, 53572 Unkel zu stellen

    Unkel, 21.01.2020

    Verbandsgemeindeverwaltung 
    Fachbereich 3 – Bürgerdienste-

    Karsten Fehr
    Bürgermeister


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