Verkehrsberuhigter Bereich

Ein Verkehrszeichen, das jeder kennt. Und doch gilt es auf die Feinheiten zu achten

  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  • Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  • Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  • Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

Immer wieder kommt es zu Missverständnissen, was in verkehrsberuhigten Bereichen erlaubt ist und was nicht. Das OLG Naumburg (Beschluss vom 21.03.2017 – Az.2 Ws 45/17) hat entschieden: Schrittgeschwindigkeit im Sinne von § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Nr. 12 der dazu erlassenen Anlage 3 ist eine solche von höchstens 10 km/h.

 

Unkel, den 15. Februar 2018

Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Fachbereich 3 / örtliche Ordnungsbehörde

Im Auftrag 

Christoph Heck
Leiter örtliche Ordnungsbehörde


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